LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 18 AS 1213/20
Die 1980 geborene Klägerin absolvierte von September 1999 bis Juni 2002 erfolgreich eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel. Sie war sodann bis August 2002 als Verkäuferin bei A beschäftigt. Nach Schwangerschaft und Geburt eines Sohnes im Juni 2003 befand sie sich bis Juli 2004 im „Erziehungsjahr“. Von August 2004 bis Oktober 2004 arbeitete sie bei M als Beraterin im Softwarebereich. Von April 2005 bis Januar 2006 war sie als Kassiererin tätig. Nachdem sie von April 2006 bis August 2007 im Verkauf eines D in S beschäftigt worden war, wurde sie von September 2007 bis Mai 2009 von ihrem damaligen Arbeitgeber für die D AG als „ungelernte Bankangestellte“ bzw. Hilfskraft für die Annahme von Postsendungen und Pakete eingesetzt. Von November 2009 bis Ende Januar 2012 war die Klägerin als Call Center-Agentin beschäftigt.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.02.2022 - L 18 AS 1213/20
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