Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 SaGa 1/16

Gesetze: ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; BGB § 307 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es ist zweifelhaft, ob eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber ohne nähere Bestimmung von Voraussetzungen berechtigt ist, den Arbeitnehmer von der weiteren Erbringung von Arbeitsleistungen freizustellen, einer Klauselkontrolle im Sinne von § 307 Absatz 2 BGB Stand hält.

2. Ein Verfügungsgrund zur Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruchs setzt voraus, dass dem Verfügungskläger wesentliche Nachteile drohen, die über die bloße Nichterfüllung der Vertragspflichten des Verfügungsgegners hinausgehen. Derartige wesentliche Nachteile sind bei der notwendigen summarischen Überprüfung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine unterlassene oder eine vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus ( - juris.de; ; - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). Die unterlassene Beschäftigung muss beispielsweise die Fingerfertigkeit des Arbeitnehmers oder sein berufliches Ansehen nachhaltig bedrohen. Von diesem strengen Maßstab kann allenfalls in Fällen offenkundig rechtswidriger Missachtung des Beschäftigungsanspruchs abgerückt werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern aaO.; - juris.de). - In diesem Sinne lässt sich aus der Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs eines Fußballtrainers in der Regel kein Verfügungsgrund ableiten.

Fundstelle(n):
OAAAJ-27486

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.04.2016 - 2 SaGa 1/16

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen