KVBG § 63
Teil 10: Sonstige Bestimmungen
§ 63 Gebühren und Auslagen
1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-27452