KVBG § 63

Teil 10: Sonstige Bestimmungen

§ 63 Gebühren und Auslagen

1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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ZAAAJ-27452