Teil 7: Überprüfungen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
1Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum , zum und zum nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum erreicht werden kann. 2Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.
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ZAAAJ-27452