Teil 6: Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
(1) Es ist verboten, nach dem neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
(2) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Stein- und Braunkohleanlagen, für die bis zum keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. 2Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braunkohleanlage zum noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.
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ZAAAJ-27452