Teil 5: Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II [1]
(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.
(2) 1Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. 2Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .