Teil 5: Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve [1]
(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.
(2) 1Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum endgültig still.
(3) Die Bundesregierung prüft bis zum , ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am in eine Reserve bis längstens zum überführt werden sollen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .