Teil 5: Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad [1]
(1) 1In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. 2Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). 3Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. 4Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird.
(2) 1Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahlrecht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts Weisweiler E/F bis zum , im Fall des Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum sowie im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwiderruflich mitteilt. 2Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 3Übt der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weisweiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2 für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts endgültig stillgelegt. 4Der jeweilige Anlagenbetreiber informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahlrechts.
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ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .