Teil 3: Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. 2Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. 3Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-27452