Teil 3: Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 17 Ausschluss von Geboten
1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
2Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.
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ZAAAJ-27452