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EuGH | Leistungsort bei Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug kann nicht umdefiniert werden
Die österreichische Klägerin des Ausgangsverfahrens übertrug Treibhausgasemissionszertifikate gegen Entgelt an einen in Deutschland ansässigen Kunden. Das österreichische Finanzamt stufte den deutschen Kunden als „missing trader“ ein: Die Klägerin habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass diese Zertifikate für Mehrwertsteuerhinterziehungen verwendet würden. Zwar stufte das Vorlagegericht die Transaktionen als Dienstleistungen ein, die am Bestimmungsort in Deutschland steuerbar waren. Im Hinblick auf die in einigen Aspekten ähnliche mehrwertsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen einerseits und innergemeinschaftlicher Lieferungen andererseits wollte es aber dennoch vom EuGH im Ergebnis wissen, ob der Leistungsort in das Inland (Österreich) zu ve...