BGH Beschluss v. - XII ZB 356/22

Gesetze: § 10 Abs 4 S 3 FamFG, § 78b ZPO

Instanzenzug: LG Ansbach Az: 4 T 631/22vorgehend AG Ansbach Az: 11 XVII 431/22

Gründe

1Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die Betroffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.

2Die Beiordnung eines Notanwalts kommt - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte mit der Bitte um Vertretung gewendet zu haben (vgl. - juris Rn. 4 mwN). Hat der Verfahrensbeteiligte - wie hier die Betroffene - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Verfahrensbeteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 500/17 - juris Rn. 3; - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Betroffenen nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB356.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-27410