Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3192 BStBl 2022 I S. 1486

Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG in Vermächtnisfällen; Folgen der - und vom - II R 34/18 -

Bezug: BStBl 2022 II S. 706

Bezug: BStBl 2022 II S. 712

Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG in Vermächtnisfällen; Folgen der - und vom - II R 34/18 -

Nach der Entscheidung des - (BStBl 2022 II S. 712) ist in Vermächtnisfällen der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG gegenüber dem Erben und dem Vermächtnisnehmer einheitlich festzustellen. Eine eigenständige Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer, wie in R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4 ErbStR vorgesehen, lehnt das Gericht ab. Ein nur gegenüber dem Vermächtnisnehmer ergangener Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des BFH jedoch nicht nichtig. Diese Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BewG übertragen.

Nach der Entscheidung des - (BStBl 2022 II S. 706) ist der Erbe am Feststellungsverfahren im Bereich der Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen nicht zu beteiligen, wenn er aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Dem Erben steht in diesem Fall die Steuerentlastung für das Unternehmensvermögen nicht zu.

Aufgrund der beiden genannten BFH-Urteile sind die Regelungen des R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4 ErbStR nicht mehr anzuwenden. In allen offenen Fällen gilt nunmehr Folgendes:

1. Die Wertfeststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BewG erfolgt gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft und dem Vermächtnisnehmer. Gleiches gilt, wenn der Erblasser hinsichtlich des dem Feststellungsverfahren unterliegenden Vermögensgegenstands mehrere Vermächtnisse angeordnet hat. Der Feststellungsgegenstand ist dem Erben/der Erbengemeinschaft bzw. dem den Grundbesitz oder die Beteiligung haltenden Unternehmen zuzurechnen (Beteiligte nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG). Neben dem Erben/der Erbengemeinschaft ist jeder Vermächtnisnehmer Beteiligter am Feststellungsverfahren nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG. Nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG ist daneben auch der zur Abgabe der Feststellungserklärung Aufgeforderte (§ 153 BewG) Beteiligter am Feststellungsverfahren. Alle Beteiligten i. S. d. § 154 BewG sind im Feststellungsbescheid zu benennen.

2. Die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG sind gesondert gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder gesondert und einheitlich gegenüber den Vermächtnisnehmern vorzunehmen, wenn das Vermächtnis den gesamten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand des nach § 13b Absatz 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens umfasst. Alle Beteiligten i. S. d. § 154 BewG sind im Feststellungsbescheid zu benennen. Der Erbe/die Erbengemeinschaft ist im Feststellungsverfahren nicht zu beteiligen.

Es ist darauf zu achten, dass der Erbe/die Erbengemeinschaft nicht zur Abgabe der Feststellungserklärung nach §§ 13a, 13b ErbStG aufgefordert wird. Bei einem Einzelunternehmen ergeht die Aufforderung an den Vermächtnisnehmer.

3. Die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG und/oder die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG sind gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft und dem Vermächtnisnehmer/den Vermächtnisnehmern durchzuführen, wenn der dem Feststellungsverfahren unterliegende Vermögensgegenstand nur teilweise zu übertragen ist (teilweiser Übergang auf Vermächtnisnehmer). Neben dem Erben/der Erbengemeinschaft ist jeder Vermächtnisnehmer Beteiligter am Feststellungsverfahren. Alle Beteiligten i. S. d. § 154 BewG sind im Feststellungsbescheid zu benennen.

4. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im mehrstufigen Feststellungsverfahren. Sie sind nicht anzuwenden, wenn für den Erben/die Erbengemeinschaft und den Vermächtnisnehmer voneinander abweichende Bewertungsstichtage maßgeblich sind.

5. Sind ausnahmsweise für die Besteuerung des Erben und des Vermächtnisnehmers nicht dieselben Werte maßgeblich, ist eine einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte nicht möglich. In diesen Fällen erfolgen die jeweiligen Feststellungen unabhängig voneinander in getrennten Verfahren.

6. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, sofern Gegenstand des Vermächtnisses ein Nießbrauchsrecht an einem Vermögensgegenstand ist, dessen Wert für die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten festzustellen ist.

Beispiel 1:

Der Erblasser vererbt einen Vermögensgegenstand, für den der Wert nach § 151 Absatz 1 BewG festzustellen ist, an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses diesen Vermögensgegenstand in vollem Umfang an den Vermächtnisnehmer weitergeben.

Lösung:

Der Erbe und der Vermächtnisnehmer sind am Feststellungsverfahren beteiligt (§ 154 Absatz 1 BewG). Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Beide Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist beiden Beteiligten bekanntzugeben.

Beispiel 2:

Der Erblasser vererbt einen Vermögensgegenstand, für den der Wert nach § 151 Absatz 1 BewG festzustellen ist, an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses diesen Vermögensgegenstand in vollem Umfang an mehrere Vermächtnisnehmer weitergeben.

Lösung:

Der Erbe und die Vermächtnisnehmer sind am Feststellungsverfahren beteiligt (§ 154 Absatz 1 BewG). Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist allen Beteiligten bekanntzugeben.

Beispiel 3:

Der Erblasser war zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Er vererbt seinen GmbH-Anteil an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses den Anteil in vollem Umfang an einen Vermächtnisnehmer weitergeben. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehört ein Grundstück, für welches eine Feststellung des Grundbesitzwerts für die Feststellung des Werts des Anteils an der Kapitalgesellschaft angefordert wird.

Lösung:

Die A-GmbH, der Erbe und der Vermächtnisnehmer sind am Feststellungsverfahren über den Grundbesitzwert beteiligt (§ 154 Absatz 1 BewG). Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist allen Beteiligten bekanntzugeben.

Die A-GmbH, der Erbe und der Vermächtnisnehmer sind am Feststellungsverfahren über den Wert des Anteils an der A-GmbH beteiligt (§ 154 Absatz 1 BewG). Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist allen Beteiligten bekanntzugeben.

Beispiel 4:

Der Erblasser war zu 50 % an der A-OHG beteiligt. Er vererbt seine Beteiligung an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses diese Beteiligung vollständig an einen Vermächtnisnehmer weitergeben. Wert der Beteiligung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG: 1 000 000 EUR. Bei der Beteiligung handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG.

Lösung:

  • Im Verfahren über die Wertfeststellung der Beteiligung sind der Erbe und der Vermächtnisnehmer Beteiligte i. S. d. § 154 Absatz 1 BewG. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Beide Beteiligten sind im Feststellungbescheid aufzuführen. Für beide Beteiligten ist der Wert der Beteiligung in voller Höhe auszuweisen.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1 000 000 EUR
    für den Erben festzustellender Wert:
    1 000 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer festzustellender Wert:
    1 000 000 EUR
  • Da nur der Vermächtnisnehmer die Steuerentlastung für die Beteiligung an der A-OHG erhält, erfolgen die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG nur ihm gegenüber. Der Vermächtnisnehmer ist Beteiligter i. S. d. § 154 Absatz 1 BewG. Der Erbe ist in diesem Verfahren nicht zu beteiligen. Die Feststellungen ergehen gesondert gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

Da der Erbe nicht in allen Feststellungsverfahren Beteiligter ist, dürfen die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG und die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG nicht in einem Bescheid zusammengefasst werden.

Beispiel 5:

Der Erblasser war zu 50 % an der A-OHG beteiligt. Er vererbt seine Beteiligung an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund vom Erblasser angeordneter Vermächtnisse diese Beteiligung jeweils zur Hälfte an Vermächtnisnehmer B und C weitergeben. Bei der Beteiligung handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Wert der Beteiligung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG: 1 000 000 EUR. Wert des Verwaltungsvermögens für die Beteiligung: 500 000 EUR. Wert der Finanzmittel: 100 000 EUR.

Lösung:

  • Im Verfahren über die Wertfeststellung der Beteiligung sind der Erbe und die Vermächtnisnehmer Beteiligte i. S. d. § 154 Absatz 1 BewG. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle Beteiligten sind im Feststellungbescheid aufzuführen. Der Wert der Beteiligung ist in voller Höhe auszuweisen.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1 000 000 EUR
    für den Erben festzustellender Wert:
    1 000 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    500 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    500 000 EUR
  • Da nur die Vermächtnisnehmer die Steuerentlastung für die Beteiligung an der A-OHG erhalten, erfolgen die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG nur ihnen gegenüber. Die Vermächtnisnehmer sind Beteiligte i. S. d. § 154 Absatz 1 BewG. Der Erbe ist in diesem Verfahren nicht zu beteiligen. Die Feststellungen ergehen gesondert und einheitlich gegenüber den Vermächtnisnehmern.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert des Verwaltungsvermögens:
    500 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    250 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    250 000 EUR
    Wert der Finanzmittel:
    100 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    50 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    50 000 EUR

Bei den Feststellungen nach § 13a Absatz 4 ErbStG sind die sich für die A-OHG ergebenden Werte nicht auf die Vermächtnisnehmer B und C aufzuteilen, da keine anteilsbezogene Feststellung erfolgt.

Da der Erbe nicht in allen Feststellungsverfahren Beteiligter ist, dürfen die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG und die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG nicht in einem Bescheid zusammengefasst werden.

Beispiel 6:

Der Erblasser war zu 50 % an der A-OHG beteiligt. Er vererbt seine Beteiligung an einen Erben. Der Erbe muss aufgrund vom Erblasser angeordneter Vermächtnisse die Hälfte seiner erworbenen Beteiligung jeweils zur Hälfte an Vermächtnisnehmer B und C weitergeben. Bei der Beteiligung handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Wert der Beteiligung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG: 1 000 000 EUR. Wert des Verwaltungsvermögens für die Beteiligung: 500 000 EUR. Wert der Finanzmittel: 100 000 EUR.

Lösung:

  • Im Verfahren über die Wertfeststellung der Beteiligung sind der Erbe und die Vermächtnisnehmer Beteiligte i. S. d. § 154 Absatz 1 BewG. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle Beteiligten sind im Feststellungbescheid aufzuführen. Der Wert der Beteiligung ist in voller Höhe auszuweisen.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1 000 000 EUR
    für den Erben festzustellender Wert:
    1 000 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    250 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    250 000 EUR
  • Da die Vermächtnisnehmer und der Erbe die Steuerentlastung für die Beteiligung an der A-OHG erhalten, sind sie alle an den Feststellungsverfahren nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG zu beteiligen (§ 154 Absatz 1 BewG). Die Feststellungen ergehen gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben und den Vermächtnisnehmern.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert des Verwaltungsvermögens:
    500 000 EUR
    für den Erben festzustellender Wert:
    250 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    125 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    125 000 EUR
    Wert der Finanzmittel:
    100 000 EUR
    für den Erben festzustellender Wert:
    50 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer B festzustellender Wert:
    25 000 EUR
    für den Vermächtnisnehmer C festzustellender Wert:
    25 000 EUR

Bei den Feststellungen nach § 13a Absatz 4 ErbStG sind die sich für die A-OHG ergebenden Werte nicht auf den Erben und die Vermächtnisnehmer B und C aufzuteilen, da keine anteilsbezogene Feststellung erfolgt.

Da der Erbe und die Vermächtnisnehmer in allen Feststellungsverfahren Beteiligte sind, werden die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG und die Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG in einem Bescheid zusammengefasst.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3192
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 3190 - 6/11
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 - S 3192 - 1/3
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3192 - 1/2017 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3192/21#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3190 - 1/2014 - 1/2022 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3192 - 2021/001 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3190 A - 006 - II 64
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3190 - 00000 - 2018/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3192 - 7 - 352
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3190 - 000001 - 2022 - 0004000 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3192#2021/0002 - 0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 3190 - 1#009
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3192/1/1 - 2022/59822
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3192 - 2
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3192 - 1002
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3190/6


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1486
MAAAJ-27384