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StuB Nr. 23 vom Seite 917

Das ewige Dilemma der „true and fair“ Goodwill-Bilanzierung

Überlegungen zur angemessenen Bewertungskonzeption unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus empirischen Studien zum Impairment Only-Ansatz

WP/StB Tim Bonnecke und Maximilian Brenig

Der Beitrag beleuchtet die umstrittene Thematik der „richtigen“ Goodwill-Bilanzierung. Nach einer Begriffsbestimmung werden zunächst die relevanten nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgezeigt und vergleichend einander gegenübergestellt, um hiernach auf Basis der Erkenntnisse empirischer Studien zum sog. Impairment Only-Approach Überlegungen zur angemessenen Goodwill-Bewertungskonzeption abzuleiten.

Willeke, Geschäfts- oder Firmenwert, Goodwill, infoCenter, NWB CAAAB-80073

Kernfragen
  • Wie definiert sich der Goodwill und in welche Wertkomponenten lässt er sich unterteilen?

  • Wie erfolgt die Bilanzierung des Goodwills in der nationalen und internationalen Rechnungslegung?

  • Welche Argumente sprechen für und gegen den Impairment Only-Ansatz?

I. Einleitung

[i]Bonnecke, Herausforderungen der handelsrechtlichen Goodwill-Bilanzierung, StuB 19/2021 S. 721, NWB VAAAJ-22822 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 246 Rz. 16, NWB QAAAJ-19368 In einem sehr wettbewerbsintensiven, zunehmend globalen und sich schnell verändernden Marktumfeld hat die Bedeutung von Unternehmenserwerben und damit die Relevanz der bei solchen Transaktionen entstehenden Geschäfts- oder Firmenwerte stark zugenommen. Nicht zuletzt ausgelöst durch prominente Unternehmensübernahmen in der jüngeren Vergangenheit – wie bspw. dem Erwerb von Monsanto durch den Bayer-Konzern für rund 63 Mrd. € und einem resultierenden Firmenwert von rund 22 Mrd. € – wird die Goodwill-Bilanzierung in Wissenschaft und Praxis vielfach diskutiert.

Im Mittelpunkt der kontrovers geführten Diskussion steht die „ewige“ Frage der Werthaltigkeit der bilanzierten Goodwill-Buchwerte, die in pandemie- und kriegsbedingten Krisenzeiten an Brisanz gewonnen hat. Kritisiert werden in diesem Zusammenhang die bestehenden Ermessensspielräume in Bezug auf Identifikation, Ansatz und Bewertung des Goodwills und die dadurch möglicherweise verursachte verzerrte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

II. Begriffsbestimmung

Ungeachtet einer fehlenden allgemeingültigen Definition lässt sich der Goodwill sowohl nach handelsrechtlicher Sichtweise als auch gemäß dem Verständnis in der internationalen Rechnungslegung als Mehrwert definieren, der einem Unternehmen über dem Substanzwert – d. h. dem zum Zeitwert bewerteten Reinvermögen – hinaus innewohnt. Dieser Mehrwert verkörpert neben den Gewinnchancen regelmäßig auch zahlreiche – nicht selbständig bilanzierungsfähige – geschäftswertbildende Faktoren wie z. B. die Qualität des Managements, das Image und den Bekanntheitsgrad des Unternehmens, technisches Knowhow, den Kundenstamm u. v. m.

Der Goodwill kann einerseits durch die unternehmerische Tätigkeit im Zeitablauf selbst geschaffen werden („originärer“ Goodwill) oder im Rahmen eines Unternehmenserwerbs entgeltlich erworben werden („derivativer“ Goodwill). Nur letztgenannter derivativer Goodwill ist nach den gemeinhin geltenden Rechnungslegungsvorschriften zu bilanzieren; für den originären Goodwill besteht dagegen ein generelles Ansatzverbot.

Obgleich der derivative Goodwill eine Residualgröße darstellt, die aus verschiedenen, im Einzelnen nicht aufspaltbaren Wertkomponenten besteht, wird im Schrifttum – wie in Übersicht 1 illustriert – eine idealtypische Aufspaltung in verschiedene Bestandteile vorgenommen. S. 918

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