Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks einer GbR durch einen von einer anderen GbR beauftragten Treuhänder und bei
mehrheitlicher identischer Beteiligung desselben Gesellschafters an beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Leitsatz
1. Beauftragt eine GbR 1 einen Treuhänder mit dem Erwerb eines Grundstücks von einer GbR 2, ist nicht nur der Grundstückserwerb
von der GbR 2 durch den Treuhänder, sondern auch – gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG – die damit der GbR 1 als Treugeberin (Auftraggeberin)
vom Treuhänder verschaffte Verwertungsbefugnis an dem Grundstück grunderwerbsteuerbar.
2. Ist jedoch ein Gesellschafter in identischem Umfang an der GbR 1 und der GbR 2 mehrheitlich beteiligt (im Urteilsfall:
94 %), so ist im Umfang dieser Beteiligung der Erwerb der Verwertungsbefugnis bei der GbR 1 jedenfalls im Wege der abweichenden
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG und § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei zu stellen, wenn nach dem
Inhalt der getroffenen Vereinbarungen der Treuhänder die Verwertungsbefugnis zu keinem Zeitpunkt selbst innehaben und ausüben
sollte. Die Beteiligungsidentität kann bei der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis nicht außer Betracht gelassen
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1694 Nr. 22 OAAAJ-27366
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.10.2017 - 6 K 1535/15
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