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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1841/18

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1

Mehrwertsteuerhinterziehung im Rahmen einer Lieferkette: Versagung des Vorsteuerabzugs bei dem an der Lieferkette beteiligten Unternehmen unabhängig vom Vorsteuerabzug anderer an der Lieferkette beteiligter (Vor-)Lieferanten

Leitsatz

Sind die Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an sich erfüllt, ist der Vorsteuerabzug dennoch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass das Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der an einer Lieferkette beteiligte Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn ein Mitarbeiter des Steuerpflichtigen wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerpflichtige mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Rahmen einer Lieferkette einbezogen war. In diesem Fall wird die Versagung des Vorsteuerabzugs auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil eventuell dem Lieferanten oder weiteren Unternehmen in der Lieferkette ebenfalls der Vorsteuerabzug verweigert worden ist.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 12
DStRE 2023 S. 440 Nr. 7
AAAAJ-27362

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.02.2022 - 8 K 1841/18

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