Verdeckte Gewinnausschüttung wegen fehlender Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche einer Kapitalgesellschaft und ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch im voraus getroffene Vereinbarung
Leitsatz
Gehört es zum Gesellschaftszweck einer GmbH, Bauten zu projektieren und zu diesem Zweck auch die Pläne zu fertigen, und ist der beherrschende Gesellschafter selbst Architekt, so bedarf es im voraus getroffener klarer vertraglicher Abreden zwischen GmbH und Gesellschafter, wenn dieser berechtigt sein soll, außerhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer Entwürfe zu erstellen und über die Nutzungsrechte auf eigene Rechnung zu verfügen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 487 MAAAA-91842
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