Haftungsinanspruchnahme einer nominellen Geschäftsführerin bzw. Liquidatorin für Steuerschulden
Leitsatz
1. Die Stpfl. war als nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T GmbH deren gesetzliche Vertreterin i.S.d.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO, und zwar von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit sie diese Aufgabe
tatsächlich erfüllt hat, ist tatbestandlich ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass ihr Ehemann, Herr U. K., tatsächlich
die Geschäfte der T GmbH geführt hat. Zudem kann sich niemand auf sein eigenes Unvermögen berufen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer
nachzukommen.
2. Dass die Stpfl. in der T GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändert an der
objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts. Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer.
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