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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 686/20 F

Gesetze: EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 2 Satz 1; EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG § 35 Abs. 3 Satz 3; GewStG § 10 Abs. 2; GewStG § 14; GewStG § 18

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Begriff des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels” bei abweichendem Wirtschaftsjahr – Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei unterjährigem Ausscheiden eines Kommanditisten

Leitsatz

1. Zeitlicher Bezugspunkt der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags am Gewinn einer Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres das Ende des Wirtschaftsjahres, nicht aber Ende des Erhebungszeitraumes (entgegen , BStBl II 2016, 875).

2. Für die Zuordnung der Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag bei unterjährigem Ausscheiden eines Kommanditisten ist folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend.

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 212 Nr. 6
WAAAJ-27346

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.07.2022 - 10 K 686/20 F

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