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Angabepflichten im Anhang zu den Bezügen von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9 HGB
In den vergangenen Jahrzehnten wurden die Sachverhalte, über die im Anhang zum Jahresabschluss zu berichten ist, ständig erweitert. Einer der „heikelsten“ Angaben stellt hierbei oftmals die zur Vergütung von Organmitgliedern der Gesellschaft dar. Der Hintergrund für die Zurückhaltung, die in diesem Punkt gerne an den Tag gelegt wird, liegt auf der Hand: So kann ein hohes Gehalt Begehrlichkeiten von dritter Seite – insbesondere von Mitarbeitern oder Minderheitsgesellschaftern – wecken, aber auch Neid ist ein Gefühl, „das in Deutschland nicht ganz unbekannt ist“ und zu einer schlechten Stimmung im Unternehmen beitragen kann. Der Beitrag stellt hierbei die gesetzlichen Regelungen zu der Angabe von Organbezügen in kompakter Form dar; dabei ist der Begriff Organbezüge zwar griffig, aber zu eng, da insbesondere auch die Bezüge von Hinterbliebenen von Organmitgliedern nach den gesetzlichen Bestimmungen zu benennen sind.
Einordnung
Eine Pflicht zur Angabe von Organbezügen besteht schon lange. Hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber dieser Angabepflicht eine erhebliche Bedeutung beimisst. Bereits bei der Schaffung des § 285 HGB durch das Bilanzrichtlini...