Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung
Gesetze: § 349 Abs 1 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
Instanzenzug: Az: 1 KLs 590 Js 19051/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das am an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin W. “ durch Rechtsanwalt C. […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom – 5 StR 202/21, juris).
3Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
4Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR177.22.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-27308