BGH Beschluss v. - XI ZR 453/21

Instanzenzug: Az: 17 U 5974/20vorgehend LG Landshut Az: 22 O 1897/19

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 12.526,49 €.

21. Durch die Abweisung des Antrags zu III, mit dem die Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend auf Zahlung von insgesamt 8.355,47 € in Anspruch nehmen, sind die Kläger in Höhe von 8.231,68 € beschwert.

3Mit dem Betrag von 8.355,47 € beanspruchen die Kläger die Rückzahlung von Bereitstellungszinsen für den Zeitraum von Februar 2017 bis Juni 2019 (27 x 250 €), einer Nichtabnahmeentschädigung (1.481,68 €) und von Gebühren für Rücklastschriften (5,68 €) sowie die Zahlung von Verzugszinsen (118,11 €). Die Forderungen betreffend die Rücklastschriftgebühren und die Verzugszinsen bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht, so dass sich für den Antrag zu III eine Beschwer von 8.231,68 € (= 27 x 250 € + 1.481,68 €) ergibt. Soweit die Kläger den mit dem Antrag zu III geltend gemachten Betrag von zwei Streitgenossen als Gesamtschuldner beanspruchen, ist von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, da die Kläger die von den Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts (im Erfolgsfall der Klage) nur einmal verlangen können (vgl. , juris Rn. 13 mwN).

42. a) Der Beschwerdewert für den Antrag zu II, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten zu 1 wegen des erklärten Widerrufs keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag "in Höhe eines Teilbetrags von 100.000 €" zustehen, richtet sich gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Vertragszinsen pro Jahr bezogen auf den Nennbetrag des Darlehens. Er beträgt 3.220 €.

5Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse der Kläger maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 15; , WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom - IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt, wenn die Kläger vertragliche Ansprüche der Beklagten aus einem nicht ausgezahlten Darlehensvertrag in Abrede stellen, darin, der Beklagten die vereinbarten Zinsen nicht zu schulden. Danach ist bei der Bezifferung des Beschwerdewerts gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreswert der für das in Höhe von 100.000 € nicht abgerufene Darlehen vereinbarten Zinsen abzustellen (vgl. zu einem nicht ausgezahlten Forward-Darlehen Senatsbeschluss vom - XI ZR 83/18, juris Rn. 3 und zu einem nicht ausgezahlten Bauspardarlehen Senatsbeschluss vom - XI ZR 277/18, juris Rn. 5 f.). Der Beschwerdewert beträgt damit bei einem Darlehensbetrag in Höhe von 100.000 € und einem Sollzinssatz von 0,92% p.a. insgesamt 3.220 € (= 100.000 € x 0,92% x 3,5).

6b) Soweit die Kläger mit dem Antrag zu II darüber hinaus "insbesondere" festgestellt wissen möchten, dass der Beklagten zu 1 nicht die mit Schreiben vom geltend gemachte Zinsforderung und Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von insgesamt 8.075,87 € sowie keine Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 250 € nebst Verzugszinsen zustehen, ist bei der Ermittlung der Beschwer kein eigenständiger Wert zu berücksichtigen. Denn insoweit besteht zwischen den Anträgen zu III und zu II wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, die auch im Rahmen von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einer Zusammenrechnung der Werte entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 160/19, juris Rn. 4 mwN, zu § 26 Nr. 8 EGZPO). Dass die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom gegenüber den Klägern Forderungen geltend gemacht hat, die sie nicht in der Folgezeit in Höhe von insgesamt 8.355,47 € bei den Klägern eingezogen hat und die damit nicht Gegenstand des Antrags zu III sind, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Das gilt auch hinsichtlich der Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 250 €, nachdem die Beklagte zu 1 ihrerseits den Darlehensvertrag über den Teilbetrag von 100.000 € gekündigt hat. Dass sich die Beklagte zu 1 auch für den Zeitraum ab Juni 2019 eines Anspruchs auf Zahlung von Bereitstellungszinsen berühmt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

73. Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu IV) handelt es sich, soweit die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, welche die Beschwer nicht erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 mwN). Bei einem Gegenstandswert in der Gebührenstufe bis 13.000 € errechnen sich auf der Grundlage der bis zum geltenden Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € (= (1,3 x 604 € + 20 €) x 1,19). Die Differenz in Höhe von 1.074,81 € zu dem mit dem Antrag zu IV in Höhe von 2.033 € eingeklagten Betrag ist damit keine Nebenforderung und erhöht die Beschwer der Kläger.

84. Die für die Anträge zu II bis IV maßgebenden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 12.526,49 € (= 8.231,68 € + 3.220 € + 1.074,81 €) beläuft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIZR453.21.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-27249