Einkommensteuer | Absetzungen für Substanzverringerung durch eine KG nach Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten (BFH)
Ein zur Inanspruchnahme von
Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt
auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von
ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich
standhält (Bestätigung des
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; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die im Jahr 2014 gegründete Klägerin ist eine KG. Komplementärin der Klägerin ist die V-GmbH, Kommanditist ist H. Nur H ist am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Erschließung, der Abbau und die Verwertung von Kiesvorkommen.
Streitig ist, ob Absetzungen für Substanzverringerung auf ein Kiesvorkommen, das die KG von dem allein an ihrem Betriebsvermögen beteiligten einzigen Kommanditisten erworben hat, nicht berücksichtigt werden können, da die Einkünfte aus dem Abbau des Bodenschatzes auch nach der Veräußerung weiterhin allein dem Veräußerer zuzurechnen sind. Weiterhin ist streitig, ob der Veräußerungsvertrag Fremdvergleichsgrundsätzen entspricht, wenn er keine Anpassung des für das Kiesvorkommen vereinbarten Entgelts an die tatsächliche Größe der - noch zu vermessenden - auszukiesenden Fläche vorsieht (im Streitfall erwies sich die Fläche um mehr als 10 % kleiner als zunächst angenommen).
Das FG hat der Klage stattgegeben ().
Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin - wäre der mit H geschlossene Kaufvertrag steuerrechtlich anzuerkennen - AfS gem. § 7 Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen könnte. Dem stünde die Tatsache, dass die Klägerin das Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter H erworben hat, nicht entgegen. Ein die Berechtigung zu AfS begründender Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt. Die Übertragung des Kiesvorkommens, das dem Gesellschafter der Personengesellschaft gehört, in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ist allerdings nur dann als Veräußerung durch den Gesellschafter und als Anschaffung durch die Gesellschaft - und nicht als Einlage - zu werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt.
Die Klägerin wäre infolge der Anschaffung des Kiesvorkommens zur Vornahme von AfS berechtigt, wenn der zwischen ihr und H geschlossene Kaufvertrag steuerrechtlich anzuerkennen wäre. Dies ist jedoch - entgegen der Auffassung des FG - nicht der Fall. Die Würdigung des FG, der Kaufvertrag sei seinem Inhalt und seiner Durchführung nach als fremdüblich anzusehen, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.
Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:
Das beschäftigt sich zum einen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Bodenschatz (hier Kiesvorkommen) Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden dürfen. In diesem Zusammenhang stellte sich dann die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen Austauschverträge zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern (hier der entgeltliche Erwerb eines Bodenschatzes durch eine KG von ihrem Kommanditisten) bei der Gewinnermittlung anzuerkennen sind.
Grund und Boden einerseits und ein darin als Bodenschatz enthaltenes Kiesvorkommen andererseits stellen steuerrechtlich zwei selbständige und gleichwertig nebeneinander bestehende Wirtschaftsgüter dar, die auch verschiedenen Vermögenssphären angehören können. Der Bodenschatz erlangt steuerrechtlich die Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut, wenn mit seiner Aufschließung oder seiner Verwertung begonnen wird. Die Möglichkeit der Vornahme von AfS ist jedoch an das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geknüpft. Deshalb ist beispielsweise nach dem ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei Zuführung zu einem Betriebsvermögen zwar gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen; bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen AfS jedoch nicht vorgenommen werden. An Anschaffungskosten fehlt es u.a. auch bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück des Privatvermögens entdeckt hat. Gleiches gilt bei Entdeckung im Betriebsvermögen (näher , Rn. 32), auch hier scheiden AfS aus.
Dies leitet über zur zweiten wesentlichen Rechtsfrage des Streitfalls, ob hinsichtlich des streitbefangenen Kiesvorkommens infolge eines steuerrechtlich anzuerkennenden Kaufvertrags zwischen der Klägerin (KG) und ihrem Kommanditisten von Anschaffungskosten auszugehen ist. Die steuerrechtliche Anerkennung der eigenen Rechtszuständigkeit der Personengesellschaft hat insbesondere zur Folge, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anerkannt und wie Geschäfte unter fremden Dritten behandelt werden, sofern sie einem Fremdvergleich standhalten (z. B. , Rn. 32 m.w.N.). Auch die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, ist nur dann als Veräußerung und nicht als Einlage zu beurteilen, wenn sich der Vorgang nach seinem wirtschaftlichen Gehalt wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt. Im Besprechungsfall hatte das FG den im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmenden Fremdvergleich nicht in einer den BFH bindenden Weise durchgeführt. Nach Ansicht des BFH waren schon mehrere Abweichungen in der Vertragsdurchführung zu beanstanden, so dass der BFH offenlassen konnte, ob die getroffenen Vereinbarungen inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten. Waren damit hinsichtlich des streitbefangenen Kiesvorkommens Anschaffungskosten zu verneinen, durften die von der Klägerin begehrten AfS nicht vorgenommen werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
UAAAJ-27189