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IWB Nr. 23 vom

Die finalen Verluste sind Geschichte, es lebe die Vergleichbarkeitsprüfung!

Torsten Zwirner

Mit dem Urteil in der Rechtssache „W“ musste sich der EuGH zum fünften Mal mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Verlusten beschäftigen, für die eine DBA-Freistellung greift. Zum fünften Mal hat der EuGH die Berücksichtigung von Verlusten im Ansässigkeitsstaat verneint ( „W“, NWB QAAAJ-22773).

I. Steuerpolitisches Umfeld auf europäischer Ebene

Die Kommission hatte bereits 1984 und 1990 ergebnislos versucht, eine Richtlinie über eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung zu erlassen. Auch mittelfristig wird es wohl keinen Rechtsakt mit diesem Inhalt für alle Steuerpflichtigen geben.

II. EuGH-Rechtsprechung zu direkten Steuern

Erstmals 1986 hatte der EuGH entschieden, dass sich nationale Regelungen zu direkten Steuern an den Grundfreiheiten zu messen haben. Aber erst 2002 mit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache „Langhorst-Hohorst“ kam die Thematik verstärkt in das Bewusstsein. Seitdem gab es über 310 weitere EuGH-Urteile zu direkten Steuern. Der Weg dieser Rechtsprechung war durch viele geplatzte Träume geprägt und verlief nicht immer geradlinig und widerspruchsfrei.

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