Anhang IX: Zusätzliche Meldepflichten
Teil 1: Zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien
Die folgenden Zusatzinformationen sind gemäß Artikel 20 Buchstabe c zu übermitteln, sofern nichts anderes angegeben ist
die Funktionsweise des Systems der Herkunftsnachweise für Strom, Gas sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, die Niveaus der Ausstellung und des Widerrufs von Herkunftsnachweisen und der resultierende nationale Jahresverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit des Systems und zu seinem Schutz vor Betrug ergriffen werden
die Mengen an Biobrennstoffen, erneuerbaren Biogas-Brennstoffen nicht biologischen Ursprungs, wiederverwendeten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen und im Verkehr verbrauchtem Strom aus erneuerbaren Quellen, und die ihnen zuzuschreibenden Treibhausgaseinsparungen (gegebenenfalls), aufgegliedert nach Brennstoffen, die aus verschiedenen Arten von Nahrungs- und Futtermittelkulturen und allen Arten von Rohstoffen hergestellt werden, die in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind
Entwicklungen bei der Verfügbarkeit, dem Ursprung und der Nutzung von Biomasseressourcen zu energetischen Zwecken
mit der verstärkten Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen in den Mitgliedstaaten
der geschätzte Überschuss bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden könnte, sodass diese Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einhalten und die nationalen Beiträge leisten und Zielpfade gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 erreichen
die etwaige geschätzte Nachfrage nach Energie aus erneuerbaren Quellen, die bis 2030 auf andere Weise als durch inländische Erzeugung, einschließlich durch die Einfuhr von Biomasserohstoffen, gedeckt werden muss
die technologische Entwicklung und der Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden
die etwaigen voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung oder des Einsatzes von Biobrennstoffen, flüssigen und festen Biobrennstoffen die biologische Vielfalt, die Wasserressourcen, die Wasserverfügbarkeit und -qualität sowie die Boden- und Luftqualität in dem jeweiligen Mitgliedstaat
festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biobrennstoffen, flüssigen und festen Biobrennstoffen
Angaben dazu, wie der Anteil biologisch abbaubarer Abfälle an den für die Energieproduktion genutzten Abfällen geschätzt wurde und welche Schritte zur Verbesserung und Überprüfung dieser Schätzungen unternommen wurden
Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, einschließlich von Daten, aus denen hervorgeht, wie viel Energie von Fotovoltaiksystemen, Solarthermiesystemen, Biomasse, Wärmepumpen, Geothermiesystemen sowie anderen dezentralen Systemen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, erzeugt, verbraucht und ins Netz eingespeist wurde
der etwaige Anteil von erneuerbaren Energien an der Fernwärmeerzeugung sowie die etwaige von Städten und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen
Primärversorgung mit fester Biomasse (in 1 000 m3, nur für Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii in Tonnen)
(1)für die Energieerzeugung verwendete forstwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion und Einfuhr)
unmittelbar für die Energieerzeugung verwendete primäre Biomasse aus Wäldern
falls zutreffend, Äste und Baumkronen (freiwillige Angabe)
falls zutreffend, Baumstümpfe (freiwillige Angabe)
Rundholz (aufgeschlüsselt in Industrie-Rundholz und Brennholz).
falls zutreffend, unmittelbar für Energiezwecke genutzte Nebenerzeugnisse der Holz- und Forstwirtschaft
falls zutreffend, Rinde
Schnitzel, Sägemehl und andere Holzspäne
falls zutreffend, Schwarzlauge und rohes Tallöl
falls zutreffend, unmittelbar für die Energieerzeugung genutztes Gebrauchtholz
verarbeitete holzgestützte Brennstoffe, die aus nicht unter den in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Rohstoffen erzeugt werden:
falls zutreffend, Holzkohle
Holzpellets und Holzbriketts
(2)falls zutreffend, für die Energieerzeugung verwendete landwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)
Energiepflanzen für Strom oder Wärme (einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb)
Ernterückstände für Strom oder Wärme
(3)falls zutreffend, für die Energieerzeugung verwendete Biomasse aus organischen Abfällen (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)
organischer Anteil von Industrieabfällen
organischer Anteil von Siedlungsabfällen
schlammförmige Abfälle
Endenergieverbrauch von fester Biomasse (Menge der festen Biomasse, aus der in den nachstehend genannten Sektoren Energie erzeugt wird):
(1)Energiewirtschaft
Strom
Kraft-Wärme-Kopplung
Wärme
(2)Industrie, Eigenbedarf (verbrauchter und selbst erzeugter Strom, KWK und Wärme)
(3)direkter Endverbrauch von Haushalten
(4)Sonstiges
Teil 2: Zusätzliche Meldepflichten bezüglich der Energieeffizienz
Bezüglich der Energieeffizienz sind gemäß Artikel 21 Buchstabe c die folgenden zusätzlichen Informationen zu übermitteln:
wichtige legislative und nichtlegislative Politiken, Maßnahmen, Finanzierungsmaßnahmen und -programme, die in den Jahren X-2 und X-1 (X ist das Jahr, in dem der Bericht fällig ist) durchgeführt werden, um die in Artikel 4 Buchstabe b genannte Ziele zu verwirklichen, dies umfasst die Förderung von Märkten für Energiedienstleistungen, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Ausschöpfung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie von Wärme- und Kälteerzeugung, die Verbesserung von Informationen und Qualifikationen sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz
die kumulativen Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU in den Jahren X-3 und X-2
mit strategischen Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut gemäß Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU erzielte Einsparungen
etwaige gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU erzielte Einsparungen
die Fortschritte in den einzelnen Sektoren und die Gründe, warum der Energieverbrauch in den Jahren X-3 und X-2 in Sektoren, die Endenergie verbrauchen, stabil geblieben oder gestiegen ist
Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des jeweiligen Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, die am Januar der Jahre X-2 und X-1 die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt hat
Gesamtfläche von beheizten und/oder gekühlten Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des jeweiligen Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, die in den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Jahren X-3 und X-2 renoviert wurde, oder Energieeinsparungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des jeweiligen Mitgliedstaats befinden
Anzahl der in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführten Energieaudits, darüber hinaus die geschätzte Gesamtzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, und die Anzahl der Energieaudits, die in diesen Unternehmen in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführt wurden
der angewandte nationale Primärenergiefaktor für Strom und eine Rechtfertigung, wenn dieser Faktor von dem in Anhang IV Fußnote 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Standardkoeffizienten abweicht
Anzahl und Fläche neuer oder renovierter Niedrigstenergiegebäude gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU in den Jahren X-2 und X-1, erforderlichenfalls auf der Grundlage statistischer Stichproben
der Link zu der Website, auf der die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannte Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen eingesehen werden kann bzw. die entsprechende Schnittstelle bekannt gegeben wird
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171