Anhang V: Angaben zu den Treibhausgasinventaren
Teil 1: In die Berichte gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Teil 2 dieses Anhangs und anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 für das Jahr X-2
Daten über anthropogene Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) für das Jahr X-2 im Einklang mit den bereits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2016/2284/EU gemeldeten Daten
gemäß den in Teil 3 dieses Anhangs festgelegten Methoden anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2; diese Daten sind auch für den Compliance-Bericht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 von Belang
etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3 mit Angabe der Gründe für diese Änderungen
Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Teil 4 dieses Anhangs
Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 für das Jahr X-1
Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte, insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Sachverständigengutachten beruhenden Anpassungen oder Empfehlungen waren
die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagenbetreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und der Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2
sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen
sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2
mit den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwendeten Daten
mit den gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Daten
mit den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Inventarsystems
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Registers
Informationen über die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie andere Angaben aus dem nationalen Treibhausgasinventarbericht, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind
Informationen über die Absicht des Mitgliedstaats, die Flexibilitätsinstrumente gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, sowie über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der genannten Verordnung
Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Buchstabe c durch die Kommission zur Anwendung einer anderen Methode als der in Teil 3 dieses Anhangs angegebenen beantragen, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und ihres Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.
Teil 2
Einbezogene Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Stickstofftrifluorid (NF3)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):
HFC-23 CHF3
HFC-32 CH2F2
HFC-41 CH3F
HFC-125 CHF2CF3
HFC-134 CHF2CHF2
HFC-134a CH2FCF3
HFC-143 CH2FCHF2
HFC-143a CH3CF3
HFC-152 CH2FCH2F
HFC-152a CH3CHF2
HFC-161 CH3CH2F
HFC-227ea CF3CHFCF3
HFC-236cb CF3CF2CH2F
HFC-236ea CF3CHFCHF2
HFC-236fa CF3CH2CF3
HFC-245fa CHF2CH2CF3
HFC-245ca CH2FCF2CHF2
HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3
HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):
PFC-14, Perfluormethan, CF4
PFC-116, Perfluorethan, C2F6
PFC-218, Perfluorpropan, C3F8
PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8
Perfluorcyclopropan, c-C3F6
PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10
PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12
PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14
PFC-9-1-18, C10F18
Teil 3: Methoden für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor
Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.
Teil 4: Inventar-Indikatoren
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Titel
des Indikators | Indikator |
ENERGIEUMWANDLUNG
B0 | CO2-Emissionen von öffentlichen und
als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ |
CO2-Emissionen von öffentlichen und
als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt, geteilt durch alle
Produkte – Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen
Wärmekraftwerken, PJ | |
ENERGIEUMWANDLUNG
E0 | CO2-Emissionen von Eigenanlagen,
t/TJ |
CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt,
geteilt durch alle Produkte – Leistung von als Eigenanlage betriebenen
Wärmekraftwerken, PJ | |
INDUSTRIE A1.1 | CO2-Gesamtintensität – Eisen-
und Stahlindustrie, t/Mio. EUR |
CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und
Stahlindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Eisen- und
Stahlindustrie | |
INDUSTRIE A1.2 | Energiebezogene
CO2-Intensität – chemische Industrie, t/Mio.
EUR |
Energiebezogene
CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt,
geteilt durch Bruttowertschöpfung – chemische Industrie | |
INDUSTRIE A1.3 | Energiebezogene
CO2-Intensität – Glas-, Ton- und
Baustoffindustrie, t/Mio. EUR |
Energiebezogene
CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und
Baustoffindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Glas-, Ton-
und Baustoffindustrie | |
INDUSTRIE A1.4 | Energiebezogene
CO2-Intensität – Nahrungsmittel-, Getränke-
und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR |
Energiebezogene
CO2-Emissionen der Nahrungsmittel-, Getränke- und
Tabakwarenindustrie, kt, geteilt durch
Bruttowertschöpfung – Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie,
Mio. EUR (EC95) | |
INDUSTRIE A1.5 | Energiebezogene
CO2-Intensität – Papierindustrie und
Druckwesen, t/Mio. EUR |
Energiebezogene
CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen,
kt, Bruttowertschöpfung – Papierindustrie und Druckwesen, Mio.
EUR (EC95) | |
HAUSHALTE A0 | Spezifische, durch
Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von
Haushalten, t/m2 |
Durch Raumheizung
verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, geteilt
durch die Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio.
m2 | |
DIENSTLEISTUNGEN
B0 | Spezifische, durch
Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von
Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors,
kg/m2 |
Durch Raumheizung
verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben
und des institutionellen Sektors, kt, geteilt durch die Fläche von
Dienstleistungsgebäuden, Mio.
m2 | |
VERKEHR B0 | Spezifische
dieselbedingte CO2-Emissionen von
Personenkraftwagen, g/100 km |
VERKEHR B0 | Spezifische
benzinbedingte CO2-Emissionen von
Personenkraftwagen, g/100 km |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171