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VO (EU) 2018/1999 Anhang V: Angaben zu den Treibhausgasinventaren
Anhang V: Angaben zu den Treibhausgasinventaren

Teil 1: In die Berichte gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:

  1. anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Teil 2 dieses Anhangs und anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 für das Jahr X-2

  2. Daten über anthropogene Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) für das Jahr X-2 im Einklang mit den bereits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2016/2284/EU gemeldeten Daten

  3. gemäß den in Teil 3 dieses Anhangs festgelegten Methoden anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2; diese Daten sind auch für den Compliance-Bericht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 von Belang

  4. etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3 mit Angabe der Gründe für diese Änderungen

  5. Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Teil 4 dieses Anhangs

  6. Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 für das Jahr X-1

  7. Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte, insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Sachverständigengutachten beruhenden Anpassungen oder Empfehlungen waren

  8. die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagenbetreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und der Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2

  9. sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen

  10. sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2

    1. mit den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwendeten Daten

    2. mit den gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Daten

    3. mit den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten

  11. eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Inventarsystems

  12. eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Registers

  13. Informationen über die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie andere Angaben aus dem nationalen Treibhausgasinventarbericht, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind

  14. Informationen über die Absicht des Mitgliedstaats, die Flexibilitätsinstrumente gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, sowie über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der genannten Verordnung

Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Buchstabe c durch die Kommission zur Anwendung einer anderen Methode als der in Teil 3 dieses Anhangs angegebenen beantragen, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und ihres Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.

Teil 2

Einbezogene Treibhausgase:

Kohlendioxid (CO2)

Methan (CH4)

Distickstoffoxid (N2O)

Schwefelhexafluorid (SF6)

Stickstofftrifluorid (NF3)

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

  • HFC-23 CHF3

  • HFC-32 CH2F2

  • HFC-41 CH3F

  • HFC-125 CHF2CF3

  • HFC-134 CHF2CHF2

  • HFC-134a CH2FCF3

  • HFC-143 CH2FCHF2

  • HFC-143a CH3CF3

  • HFC-152 CH2FCH2F

  • HFC-152a CH3CHF2

  • HFC-161 CH3CH2F

  • HFC-227ea CF3CHFCF3

  • HFC-236cb CF3CF2CH2F

  • HFC-236ea CF3CHFCHF2

  • HFC-236fa CF3CH2CF3

  • HFC-245fa CHF2CH2CF3

  • HFC-245ca CH2FCF2CHF2

  • HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3

  • HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):

  • PFC-14, Perfluormethan, CF4

  • PFC-116, Perfluorethan, C2F6

  • PFC-218, Perfluorpropan, C3F8

  • PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8

  • Perfluorcyclopropan, c-C3F6

  • PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10

  • PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12

  • PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14

  • PFC-9-1-18, C10F18

Teil 3: Methoden für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor

Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.

Teil 4: Inventar-Indikatoren


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Titel des Indikators
Indikator
ENERGIEUMWANDLUNG B0
CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ
 
CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt, geteilt durch alle Produkte – Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ
ENERGIEUMWANDLUNG E0
CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ
 
CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt, geteilt durch alle Produkte – Leistung von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ
INDUSTRIE A1.1
CO2-Gesamtintensität – Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR
 
CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Eisen- und Stahlindustrie
INDUSTRIE A1.2
Energiebezogene CO2-Intensität – chemische Industrie, t/Mio. EUR
 
Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – chemische Industrie
INDUSTRIE A1.3
Energiebezogene CO2-Intensität – Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR
 
Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Glas-, Ton- und Baustoffindustrie
INDUSTRIE A1.4
Energiebezogene CO2-Intensität – Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR
 
Energiebezogene CO2-Emissionen der Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95)
INDUSTRIE A1.5
Energiebezogene CO2-Intensität – Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR
 
Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt, Bruttowertschöpfung – Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95)
HAUSHALTE A0
Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, t/m2
 
Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, geteilt durch die Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2
DIENSTLEISTUNGEN B0
Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kg/m2
 
Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kt, geteilt durch die Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2
VERKEHR B0
Spezifische dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km
VERKEHR B0
Spezifische benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171