Kapitel 2: Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz [1]
(1) 1Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.
2Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat
die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen,
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.
(2) 1Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa
das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,
die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt,
Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und
frühzeitig getroffene Maßnahmen.
2Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171
1Anm. d. Red.: Art. 6 i.
d. F. des Beschlusses v.
(ABl Nr. LI 85 S. 66) mit Wirkung v.
.
Für Fristen und Anwendbarkeit
siehe Art. 3 und 4 Abs. 2 Beschluss a.a.O.