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VO (EU) 2018/1999 Artikel 6

Kapitel 2: Integrierte nationale Energie- und Klimapläne

Artikel 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz [1]

(1)  1Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.

2Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat

  1. die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen,

  2. sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.

(2)  1Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa

  1. das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,

  2. die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt,

  3. Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

  4. Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und

  5. frühzeitig getroffene Maßnahmen.

2Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171

1Anm. d. Red.: Art. 6 i. d. F. des Beschlusses v. (ABl Nr. LI 85 S. 66) mit Wirkung v. .
Für Fristen und Anwendbarkeit siehe Art. 3 und 4 Abs. 2 Beschluss a.a.O.