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VO (EU) 2018/1999 Artikel 59

Kapitel 8: Schlussbestimmungen

Artikel 59 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2Artikel 40, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 gelten ab dem .

3Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Fundstelle(n):
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JAAAJ-27171