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VO (EU) 2018/1999 Artikel 57

Kapitel 8: Schlussbestimmungen

Artikel 57 Aufhebung

1Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der mit Wirkung vom aufgehoben wird, mit Wirkung vom aufgehoben. 2Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.

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JAAAJ-27171