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VO (EU) 2018/1999 Artikel 45

Kapitel 8: Schlussbestimmungen

Artikel 45 Überprüfung [1]

1Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. 2Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171

1Anm. d. Red.: Art. 45 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 243 S. 1) mit Wirkung v. .