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VO (EU) 2018/1999 Artikel 44

Kapitel 8: Schlussbestimmungen

Artikel 44 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird unterstützt von

  1. einem Ausschuss für Klimaänderung, und zwar im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 3 genannten Aspekte, und

  2. einen Ausschuss für die Energieunion, und zwar im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 4 genannten Aspekte.

(2) Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Der Ausschuss für Klimaänderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ersetzt den mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss.

(4) Befasst sich einer der in Absatz 1 genannten Ausschüsse mit horizontalen Fragen und gemeinsamen Maßnahmen, so teilt er dies dem anderen in Absatz 1 genannten Ausschuss mit, damit die Politiken kohärent bleiben und maximale Synergieeffekte zwischen den Bereichen geschaffen werden.

(5)  1Jeder Mitgliedstaat benennt seine(n) Vertreter im Ausschuss für Klimaänderung und im Ausschuss für die Energieunion. 2Die Vertreter jedes Ausschusses werden zu den Sitzungen der anderen Ausschüsse geladen.

(6) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171

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