Kapitel 6: Unionssystem und nationale Systeme für Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase durch Senken
Artikel 38 Überprüfung der Inventare
(1) 12027 und 2032 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2018/842, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. 2Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
(2) Die umfassende Überprüfung nach Absatz 1 enthält
Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen,
Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft,
Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen die LULUCF-Verbuchung in einer Weise durchgeführt wird, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und
etwaige Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.
(3) 1Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung, einschließlich der Aufgaben gemäß Absatz 2, festzulegen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt außerdem die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.
(5) Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 4 in den Registern gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 eingetragen sind, werden für die Kontrolle auf Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 herangezogen, einschließlich Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch nimmt.
(6) 1Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/841 in den Registern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. 2Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für jedes der Jahre 2022-2025 und 2027-2030 wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrolle für das Vorjahr durchgeführt. 3Bei dieser Kontrolle werden Änderungen dieser Daten einbezogen, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch nimmt.
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JAAAJ-27171