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VO (EU) 2018/1999 Artikel 29

Kapitel 5: Zusammenfassende Bewertung der Fortschritte und politische Maßnahmen, mit denen die Vorgaben der Union erreicht werden sollen – Überwachung durch die Kommission

Artikel 29 Fortschrittsbewertung [1]

(1) Bis zum und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Indikatoren und der europäischen Statistiken und Daten, soweit verfügbar,

  1. die Fortschritte auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, für den ersten Zehnjahreszeitraum einschließlich der energie-und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, um insbesondere bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz jede Lücke zu vermeiden;

  2. die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, ihrer Vorgaben und ihrer Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;

  3. gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 mitteilen, die Gesamtauswirkungen der Luftfahrt auf das Weltklima – einschließlich Nicht-CO2-Emissionen und -Auswirkungen – und verbessert diese Bewertung erforderlichenfalls durch Heranziehung von wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. von Luftverkehrsdaten;

  4. die Gesamtauswirkungen der Politiken und Maßnahmen im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf das Funktionieren der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union;

  5. die Gesamtauswirkungen der Politiken und Maßnahmen im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf das Funktionieren des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) und auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten auf dem europäischen CO2-Markt.

(2) Im Bereich der erneuerbaren Energie bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines indikativen Zielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der erneuerbaren Energie zwischen dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2020 und dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 erreicht und das Ziel der Union, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % erneuerbare Energie, erreicht.

(3)  1Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie und von 846 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU. 2Bei dieser Bewertung führt die Kommission die folgenden Schritte aus:

  1. Sie prüft, ob das Zwischenziel der Union von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 erreicht ist.

  2. Sie bewertet unter Berücksichtigung der Bewertung der Informationen der Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, ob aus den Fortschritten der Mitgliedstaaten geschlossen werden kann, dass die Union als Ganze auf Kurs zu dem in Unterabsatz 1 genannten Energieverbrauchsniveau 2030 ist.

  3. Sie zieht die Ergebnisse von Modellrechnungen für zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene und auf nationaler Ebene und ergänzende Analysen heran.

  4. Sie trägt den von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen angegebenen relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 gebührend Rechnung, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen.

(4) Im Bereich des Energiebinnenmarkts bewertet die Kommission als Teil der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte auf dem Weg zu dem Maß der Strom-Verbundfähigkeit, das der Mitgliedstaat für 2030 anstrebt.

(5) Bis zum und danach jedes Jahr bewertet die Kommission insbesondere auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Verwirklichung der folgenden Voraussetzungen erzielt haben:

  1. der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Übereinkommens von Paris, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind;

  2. der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841;

  3. der Ziele des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion und – im ersten Zehnjahreszeitraum – zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030.

(6) Die Kommission sollte in ihrer Bewertung die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.

(7) Die Kommission erstattet über die Bewertung nach diesem Artikel im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Bericht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171

1Anm. d. Red.: Art. 29 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 243 S. 1) mit Wirkung v. .