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VO (EU) 2018/1999 Artikel 28

Kapitel 4: Berichterstattung

Abschnitt 3: Plattform für die Berichterstattung

Artikel 28 E-Plattform

(1) Die Kommission richtet eine Online-Plattform (E-Plattform) ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

(2) Sobald die E-Plattform einsatzfähig ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte über die E-Plattform vor.

(3)  1Die E-Plattform muss spätestens am einsatzfähig sein. 2Die Kommission nutzt die Online-Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den in diesem Kapitel genannten Berichten, der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen und den in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien zu erleichtern, wobei sensiblen Geschäftsdaten und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften Rechnung getragen wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171