Kapitel 4: Berichterstattung
Abschnitt 2: Jahresbericht
Artikel 26 Jahresbericht
(1) Bis zum und danach jährlich („Jahr X“) melden die Mitgliedstaaten der Kommission
die Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG;
die Informationen im Sinne von Anhang IX Nummer 3 der Richtlinie 2013/30/EU, gemäß Artikel 25 der genannten Richtlinie.
(2) 1Bis zum und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre vorläufigen Treibhausgasinventare für das Jahr X-1.
2Für die Zwecke dieses Absatzes erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat sein vorläufiges Treibhausgasinventar bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. 3Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.
(3) 1Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. 2Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. 3Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung zur Verfügung.
(4) 1Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat jährlich bis zum 15. April nationale Inventare, die die Informationen enthalten, die der Kommission gemäß Absatz 3 zu den endgültigen Treibhausgasinventardaten übermittelt wurden. 2Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt dem UNFCCC-Sekretariat diese Unterlagen jährlich bis zum 15. April.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum die vorläufigen und bis zum die endgültigen nationalen Inventardaten, die sie für die Zwecke der Compliance-Berichte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellt haben.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Anhang V Teil 2 durch Aufnahme oder Streichung von Stoffen in der Liste der Treibhausgase im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen zu ändern;
diese Verordnung zu ergänzen, indem sie im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Werte für Treibhauspotenziale festlegt und in den Inventarleitlinien veröffentlicht.
(7) 1Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 Struktur, technische Einzelheiten, Format und Verfahren für die Übermittlung der vorläufigen Treibhausgasinventare nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, der Treibhausgasinventare gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
2Beim Vorschlag solcher Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Zeitplänen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris für die Überwachung und Berichterstattung dieser Informationen und den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung, damit die Union ihren Berichterstattungspflichten als Vertragspartei des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris nachkommt. 3In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten.
4Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fundstelle(n):
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JAAAJ-27171