Suchen
VO (EU) 2018/1999 Artikel 24

Kapitel 4: Berichterstattung

Abschnitt 1: Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen

Artikel 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut

1Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an:

  1. Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern und

  2. quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie – sofern verfügbar – Angaben zu Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut.

2Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171