Kapitel 4: Berichterstattung
Abschnitt 1: Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen
Artikel 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut
1Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an:
Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern und
quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie – sofern verfügbar – Angaben zu Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut.
2Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.
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JAAAJ-27171