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VO (EU) 2018/1999 Artikel 21

Kapitel 4: Berichterstattung

Abschnitt 1: Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen

Artikel 21 Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar

  1. über die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben:

    1. indikativer Zielpfad für den jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021-2030 als nationaler Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrunde liegende Methode;

    2. die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden und Beiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;

    3. etwaige Aktualisierung der anderen nationalen Gesamtziele des nationalen Plans;

  2. über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:

    1. durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;

    2. etwaige marktgestützte Instrumente, die Anreize für Energieeffizienzsteigerungen bieten, u. a. Energiesteuern, -abgaben und -zulagen;

    3. nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU und gemäß Anhang III dieser Verordnung;

    4. langfristige Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;

    5. Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren;

    6. etwaige regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz;

    7. unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf dem Gebiet der Energieeffizienz auf nationaler Ebene;

  3. gemäß Anhang IX Teil 2.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171