Kapitel 2: Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 13 Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Die Kommission bewertet auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3 und 14 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihren aktualisierten Fassungen insbesondere, ob
die Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und – im ersten Zehnjahreszeitraum – insbesondere die Vorgaben für den klima- und energiepolitischen Rahmen der Union bis 2030 zu erreichen;
die Pläne den Anforderungen der Artikel 3 bis 12 entsprechen und die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 34 ausgesprochenen Empfehlungen der Kommission gebührend berücksichtigt haben.
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JAAAJ-27171