Kapitel 2: Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 11 Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen [1]
1Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. 2Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27171
1Anm. d. Red.: Art. 11 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 243 S. 1) mit Wirkung v. .