Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO EU 2018/1999)
v. 11.12.2018 (ABl Nr. L 328 S. 1) mit späteren Änderungen
konsolidierte
Fassung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (im Folgenden: „Governance-Mechanismus“) geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands – erreicht wird.
(2) Die Energieunion sollte fünf Dimensionen abdecken: Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union, einschließlich Haushalte und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der EU. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nichtlegislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden.
(4) Durch eine voll funktionsfähige und krisenfeste Energieunion würde die Union zu einer führenden Region für Innovation, Investitionen, Wachstum sowie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, und damit zudem zu einem guten Beispiel dafür, wie ambitionierte Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels mit Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Investitionen und Wachstum verflochten sind.
(5) Parallel zu dieser Verordnung hat die Kommission eine Reihe sektorspezifischer energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energie, Energieeffizienz, darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Marktgestaltung, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen das energy efficiency first-Prinzip, die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie und ein faires Angebot für die Verbraucher sind, wozu auch Maßnahmen gegen Energiearmut und die Förderung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gehören.
(6) In den Schlussfolgerungen vom 23. und billigte der Europäische Rat einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, mit dem vier Hauptziele auf Unionsebene verfolgt werden: die Reduktion der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 %, das indikative Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 %, das 2020 mit Blick auf eine Steigerung um 30 % überprüft werden soll, ein Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt Energieverbrauch der Union von mindestens 27 % und ein Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Die Schlussfolgerungen erklärten das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss. Durch eine Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [4] wurde als neues, verbindliches Ziel für die Union eingeführt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, einschließlich einer Überprüfungsklausel im Hinblick auf die Steigerung des Ziels auf Unionsebene bis 2023. Durch Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [5] wurde das Ziel auf Unionsebene für die Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 auf mindestens 32,5 % festgelegt, einschließlich einer Überprüfungsklausel zur Steigerung der Ziele auf Unionsebene.
(7) Das verbindliche Ziel, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der Union bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu reduzieren, wurde anlässlich der Tagung des Rates (Umwelt) am förmlich als „beabsichtigter nationaler Beitrag“ der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Paris genehmigt. Am [6] ratifizierte die Union das Übereinkommen von Paris, das am in Kraft trat. Es tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen und von der Union mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates [7] ratifiziert wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird. Das System der Union für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen und ihres Abbaus und für die Berichterstattung darüber sollte entsprechend aktualisiert werden.
(8) Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ambitioniertere Zielsetzung für die Eindämmung des Klimawandels festgelegt und ein langfristiges Ziel vorgegeben, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen.
(9) In dem Bestreben, die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollte sich die Union darum bemühen, sobald wie möglich ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau dieser Emissionen durch Senken und danach, soweit angemessen, negative Emissionen zu erreichen.
(10) Für das Klima sind die im Laufe der Zeit kumulierten anthropogenen Gesamtemissionen für die Gesamtkonzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre maßgeblich. Die Kommission sollte verschiedene Szenarien prüfen, wie die Union zu den langfristigen Zielen beitragen kann, unter anderem ein Szenario dazu, wie bis 2050 in der Union Netto-Null-Treibhausgasemissionen und danach negative Emissionen erreicht werden, und wie sich diese Szenarien auf das verbleibende Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union auswirken. Die Kommission sollte eine Analyse erstellen zum Zweck einer langfristigen Unionsstrategie zum Beitrag der Union zu den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen, einschließlich verschiedener Szenarien, unter anderem eines Szenarios dazu, wie bis 2050 in der Union Netto-Null-Treibhausgasemissionen und danach negative Emissionen erreicht werden, und deren Auswirkungen auf das Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union.
(11) Auch wenn sich die Union bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ehrgeizige Ziele gesetzt hat, ist die Bedrohung durch den Klimawandel doch ein weltweites Problem. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten deshalb mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, damit alle Parteien im Einklang mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris in diesem Zusammenhang ein hohes Maß an Ambition zeigen.
(12) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und kam der Europäische Rat ferner überein, dass ein zuverlässiger und transparenter Governance-Mechanismus ohne unnötigen Verwaltungsaufwand und mit ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die Union ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solcher Governance-Mechanismus auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energie und Energieeffizienz stützen sollte und darin gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche gestrafft und zusammengeführt werden sollten. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Klima- und Energiepolitik zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(13) Die Kommission hält in ihrer Mitteilung vom zu einer Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie fest, dass die Energieunion eines integrierten Governance-Mechanismus bedarf, damit alle energiebezogenen Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auch zur Erreichung der Ziele der Energieunion beitragen; hiermit wurde der Geltungsbereich der Governance über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hinaus auf alle fünf Dimensionen der Energieunion ausgeweitet.
(14) In dem Bericht zur Lage der Energieunion vom gab die Kommission ferner an, dass integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingehen, unverzichtbare Instrumente für eine stärker strategisch ausgerichtete Energie- und Klimaplanung sind. Als Teil des Lageberichts waren die Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Grundlage für den Beginn der Entwicklung nationaler Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 und die Festlegung der Grundpfeiler des Governance-Mechanismus. In der Mitteilung wurde ferner festgelegt, dass dieses Governance-System rechtlich festgeschrieben werden solle.
(15) Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom zum Governance-System der Energieunion fest, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hob hervor, dass sich der Governance-Mechanismus auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wies er darauf hin, dass der Governance-Mechanismus sicherstellen sollte, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass es den kollektiven Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwachen sollte.
(16) In seiner Entschließung vom über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament, der Governance-Mechanismus der Energieunion müsse ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert sein, dürfe das Europäische Parlament in keiner Weise ausschließen und müsse dafür sorgen, dass die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden.
(17) Der Europäische Rat hat mehrmals betont, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein Mindestziel von 10 % für den Stromverbund zu erreichen. Er beschloss in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und , dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vordringliche Maßnahmen zu ergreifen habe, damit das 10 %-Mindestziel für den Stromverbund vordringlich erreicht wird, und zwar spätestens 2020 zumindest für diejenigen Mitgliedstaaten, die noch kein Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt erreicht haben. Die Kommission bewertet in ihrer Mitteilung vom zur Stärkung der Energienetze in Europa die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % und zeigt darin Möglichkeiten zur Verwirklichung des Verbundziels von 15 % für 2030 auf.
(18) Daher sollte der Governance-Mechanismus vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, beitragen, und zwar auf den Gebieten Treibhausgasemissionsreduktionen, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz. Diese Ziele und Vorgaben ergeben sich aus der Energiepolitik der Union und daraus, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und die umsichtige und rationelle Verwendung natürlicher Ressourcen gefördert werden muss, wie es in den EU-Verträgen vorgesehen ist. Keines dieser untrennbar miteinander verbundenen Ziele kann als den anderen Zielen nachgeordnet betrachtet werden. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine nachhaltige CO2-emissionsarme Wirtschaft ermöglichen.
(19) Ein sozial akzeptabler und gerechter Übergang zu einer nachhaltigen CO2-emissionsarmen Wirtschaft erfordert ein neues Investitionsverhalten sowohl hinsichtlich öffentlicher als auch privater Investitionen und Anreize in sämtlichen Politikbereichen, wobei die Bürger und Regionen zu berücksichtigen sind, für die der Übergang zu einer CO2-emissionsarmen Wirtschaft negative Folgen haben könnte. Treibhausgasemissionsreduktionen setzen voraus, dass Effizienz und Innovation in der Wirtschaft der Union gesteigert werden, und dadurch sollten insbesondere auch Dauerarbeitsplätze – auch in Hochtechnologiebranchen – geschaffen sowie eine Verbesserung der Luftqualität und der Gesundheit der Bevölkerung bewirkt werden.
(20) Angesichts der im Übereinkommen von Paris eingegangenen internationalen Verpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten über Maßnahmen berichten, die sie ergriffen haben, um Energiesubventionen insbesondere für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen. Bei der Berichterstattung ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, sich auf bestehende, international verwendete Definitionen von Subventionen für fossile Brennstoffe zu stützen.
(21) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gleichzeitig zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und der Luftqualität – insbesondere in städtischen Gebieten – beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Verringerung der Treibhausgasemissionen ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 und für das Treibhausgasinventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
(22) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [9] hat gezeigt, dass Synergieeffekte mit der Berichterstattung im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte genutzt werden müssen und die Kohärenz mit dieser Berichterstattung gegeben sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10], die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [11], die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [12] und die Verordnung (EG) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [13]. Damit die Qualität der Emissionsmeldungen sichergestellt ist, müssen einheitliche Daten für Treibhausgasemissionen übermittelt werden.
(23) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und im Einklang mit einer Politik zur Förderung von Forschung, Innovation und Investitionen dürften sich durch den Governance-Mechanismus der Energieunion der Verwaltungsaufwand und die Komplexität für die Mitgliedstaaten, die einschlägigen Interessenträger, die Kommission und die anderen Organe der Union bedeutend verringern. Es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Politiken und Maßnahmen auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf eine nachhaltige CO2-emissionsarme Wirtschaft beitragen.
(24) Die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion sollte durch eine Kombination aus Initiativen der Union und kohärenten nationalen Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, sichergestellt werden. In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergieeffekte und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wodurch die Kosteneffizienz beeinträchtigt wurde. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.
(25) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Ziele für jede der fünf Dimensionen der Energieunion sowie die Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen für den ersten Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für Treibhausgasemissionsreduktionen, erneuerbare Energie, Energieeffizienz und den Stromverbund für 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen entsprechen und einen Beitrag dazu leisten. Für ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne können die Mitgliedstaaten auf bestehenden nationalen Strategien oder Plänen aufbauen. Für den ersten Entwurf und den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gilt eine andere Frist als für die nachfolgenden Pläne, damit die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser Verordnung genügend Vorbereitungszeit für ihre ersten Pläne haben. Gleichwohl sind die Mitgliedstaaten gehalten, den ersten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne so früh wie möglich im Jahr 2018 vorzulegen, damit ordnungsgemäße Vorbereitungen getroffen werden können, insbesondere für den unterstützenden Dialog, der 2018 gemäß dem Beschluss 1/CP.21 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) stattfinden soll.
(26) In ihren nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen sollten die Mitgliedstaaten einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den zur Wahrung des im jeweiligen nationalen Zusammenhang grundlegenden Lebensstandards erforderlichen Energiedienstleistungen für einen Haushalt, den sozialpolitischen Maßnahmen und anderen einschlägigen Politikbereichen sowie den Orientierungshilfen der Kommission zu relevanten Indikatoren (etwa zur geografischen Verteilung), die sich auf einen gemeinsamen Ansatz zu Energiearmut stützen, Rechnung tragen. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so sollte er ein nationales Richtziel der Verringerung der Energiearmut in seinen Plan aufnehmen.
(27) Es sollte eine verbindliche Vorlage für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegt werden, damit alle nationalen Pläne umfassende Informationen enthalten, und der Vergleich und die Aggregation der Daten erleichtert werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität erhalten, um die Einzelheiten der nationalen Pläne entsprechend ihren nationalen Präferenzen und Besonderheiten festlegen zu können.
(28) Die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klima hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erhält und zu diesen Plänen konsultiert wird, und zwar nach Maßgabe der – sofern anwendbaren – Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [14] und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom („Übereinkommen von Aarhus“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beteiligt werden, und sie sollten eine Begrenzung des Verwaltungsaufwands bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur Konsultation der Öffentlichkeit anstreben.
(29) Bei der Durchführung von Konsultationen der Öffentlichkeit und gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten anstreben, dass eine gleichmäßige/ausgewogene Beteiligung erfolgt, dass die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachungen und mit anderen geeigneten Mitteln – etwa über elektronische Medien – informiert wird, dass der Öffentlichkeit alle relevanten Dokumente zugänglich sind und dass praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit getroffen werden.
(30) Jeder Mitgliedstaat sollte einen ständigen energiepolitischen Dialog auf mehreren Ebenen einrichten, bei dem lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren und sonstige einschlägige Interessenträger zusammenkommen, um die unterschiedlichen Optionen zu erörtern, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden. Im Rahmen dieses Dialogs sollten der integrierte nationale Energie- und Klimaplan des Mitgliedstaats und seine Langfrist-Strategie erörtert werden können. Der Dialog kann über jede beliebige nationale Struktur geführt werden, wie etwa Websites, Plattformen für die Konsultation der Öffentlichkeit oder andere Instrumente der interaktiven Kommunikation.
(31) Die regionale Zusammenarbeit ist von zentraler Bedeutung für die möglichst kostengünstige, konkrete Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Die Kommission sollte eine solche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese Pläne abgeschlossen sind, damit keine Inkohärenzen entstehen, die Pläne sich nicht etwa negativ auf andere Mitgliedstaaten auswirken und die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Umsetzung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit voranzubringen.
(32) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung zusammenarbeiten, sollten sie bestehende regionale Kooperationsforen berücksichtigen, wie etwa den Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP), die Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), den regionalen Energiemarkt Mittel- und Westeuropa (CWREM), die Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer (NSCOGI), das Pentalaterale Energieforum, die Verbindungsleitungen in Südwesteuropa und die Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, eine Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, mit den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, und, falls sie es für sachgerecht halten, mit anderen einschlägigen Drittstaaten in Erwägung zu ziehen. Außerdem kann die Kommission gemäß dieser Verordnung zur Förderung von Marktintegration und kosteneffizienten Politiken, einer wirksamen Zusammenarbeit, Partnerschaften und Konsultationen weitere Möglichkeiten zur regionalen Zusammenarbeit ermitteln, bei denen eine oder mehrere der fünf Dimensionen der Energieunion abgedeckt ist und die einen langfristigen Ausblick auf der Grundlage der gegebenen Marktbedingungen bieten.
(33) Die Kommission kann Gespräche mit einschlägigen Drittstaaten aufnehmen, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung der Bestimmungen nach dieser Verordnung auf sie auszuweiten, insbesondere derjenigen, die sich auf die regionale Zusammenarbeit beziehen.
(34) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten im Hinblick auf die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Sie sollten jedoch einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer aktualisiert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Umstände anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum aktualisieren. Ziele, Vorgaben und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
(35) Stabile Langfrist-Strategien sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Übereinkommen von Paris angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien zur Reduktion der Treibhausgasemissionen offenzulegen. In diesem Zusammenhang ersuchte der Europäische Rat die Kommission am , bis zum ersten Quartal 2019 einen Vorschlag für eine Strategie zur langfristigen Reduktion der Treibhausgasemissionen der Union nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris vorzulegen und dabei die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu berücksichtigen.
(36) Die Mitgliedstaaten sollten Langfrist-Strategien mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren als Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris im Kontext des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, entwickeln und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellem Niveau, zur Erreichung einer langfristigen Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum verstärkten Abbau dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union fortführen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Strategien offen und transparent ausarbeiten und sicherstellen, dass die Öffentlichkeit konkret an der Erstellung dieser Strategien mitwirken kann. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und die langfristigen Strategien sollten aufeinander abgestimmt werden.
(37) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ist dem Klimawandel in hohem Maße ausgesetzt und durch ihn stark gefährdet. Gleichzeitig birgt dieser Wirtschaftszweig jedoch auch ein enormes Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und erheblich zur Verwirklichung der langfristigen Klimaschutzziele der Union und der internationalen Gemeinschaft beizutragen. Er kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen, die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen und die Bereitstellung von Biomaterialien, durch die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzt werden. Entscheidend sind Langfrist-Strategien, die nachhaltigen Investitionen zugrunde liegen, durch die die wirksame Bindung von Kohlenstoff gesteigert werden soll, eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung sowie die langfristige Stabilität und Anpassungsfähigkeit der Kohlenstoffspeicher.
(38) Beim weiteren Ausbau des Stromverbunds ist es wichtig, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [15] eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse mit allen technischen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieses Verbunds durchzuführen und die positiven externen Effekte eines Stromverbunds, etwa die Integration erneuerbarer Energie, die Versorgungssicherheit und den verstärkte Wettbewerb auf dem Binnenmarkt, zu berücksichtigen.
(39) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die – in Ergänzung zu Marktreformen – zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese Vorschriften jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen und Kostenineffizienz, und zudem wurden Synergieeffekte und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen wie Verringerung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Marktintegration nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des UNFCCC und des Unionsrechts im Klimabereich, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
(40) Die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte sollte aufgrund des fachlichen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2023 einzureichen sind, in späteren Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Behörden, den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) sowie allen anderen einschlägigen Interessenträgern und der Öffentlichkeit sichergestellt ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen, und im ersten Berichtszeitraum sollte der Schwerpunkt auf den Bereichen des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 liegen.
(41) Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und der Abbau dieser Gase durch Senken aufgeführt ist, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Diese Treibhausgasinventare sind von entscheidender Bedeutung für die Verfolgung der Fortschritte bei der Durchführung der „Dimension Dekarbonisierung“ und für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Klimabereich, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates [16] und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates [17].
(42) Der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sieht die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Diese Verordnung sollte die Festlegung solcher nationalen Regelungen ermöglichen.
(43) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, dass Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen wichtig sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten verlässliche und stimmige Daten und Annahmen bei allen fünf Dimensionen verwenden und umfassende Informationen über die Annahmen, Parameter und Methoden für die endgültigen Szenarien und Projektionen veröffentlichen, wobei statistische Beschränkungen, sensible Geschäftsdaten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind, und sie sollten über ihre Politiken, Maßnahmen und Projektionen, die zentrale Bestandteile der Fortschrittsberichte sind, Bericht erstatten. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Dekarbonisierung erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
(44) Durch diese Verordnung sollte ferner sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über die Anpassung an den Klimawandel sowie über die finanzielle und technologische Unterstützung und die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer Bericht erstatten, wodurch die Umsetzung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris erleichtert wird. Informationen über nationale Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind außerdem für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne wichtig, insbesondere für die Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die im Zusammenhang mit der Sicherheit der Energieversorgung der Union stehen (z. B. Informationen über die Verfügbarkeit von Kühlwasser für Kraftwerke und von Biomasse für die Energiegewinnung, Informationen über Unterstützungsmaßnahmen, die für die externe Dimension der Energieunion relevant sind).
(45) Im Übereinkommen von Paris wird bekräftigt, dass die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter achten, fördern und berücksichtigen sollen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Aspekte der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter angemessen in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre langfristigen Strategien einbeziehen. Im Wege ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte sollten sie Informationen darüber vorlegen, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.
(46) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung der Kommunikation und zur Förderung der Zusammenarbeit eine Online-Plattform (E-Plattform) einrichten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erleichtern. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte sowie die transparentere Gestaltung der nationalen Berichterstattung erleichtern. Die E-Plattform sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und elektronischen Werkzeugen aufbauen sowie diese nutzen und ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; das gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
(47) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne online veröffentlicht werden. Sobald die entsprechende E-Plattform einsatzfähig ist, sollte die Kommission die endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie ihre Aktualisierungen, die langfristigen Strategien und andere einschlägige, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Berichterstattung zur Verfügung gestellte Informationen über diese Plattform bereitstellen und veröffentlichen. Bis die E-Plattform einsatzfähig ist, erleichtert die Kommission den Online-Zugang zu den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen über ihre eigenen Websites.
(48) Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [18] in der gleichen Form wie gemäß den Planungs- und Berichterstattungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über die Kommission (Eurostat) erhältlich sind), sollten der Kommission nicht erneut übermittelt werden. Die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Projektionen sollten sich, falls vorhanden und angesichts des Zeitplans sachdienlich, auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
(49) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion, insbesondere die Schaffung einer voll funktionsfähigen und krisenfesten Energieunion, ist es entscheidend, dass die Kommission die Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne, die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie – anhand der Fortschrittsberichte – ihre Umsetzung bewertet. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und die nationalen Beiträge zu diesen Zielen. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
(50) Unter gebührender Achtung des Initiativrechts der Kommission, des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des institutionellen Gleichgewichts sollten sich das Europäische Parlament und der Rat jährlich mit den von der Energieunion bei sämtlichen Dimensionen der Energie- und Klimapolitiken erzielten Fortschritten befassen.
(51) Die Kommission sollte die Gesamtwirkung der Politiken und Maßnahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union bewerten und insbesondere prüfen, ob zusätzliche Politiken und Maßnahmen der Union notwendig sind, um im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris die Treibhausgasemissionen der Union stärker zu reduzieren bzw. diese Gase stärker durch Senken abzubauen.
(52) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. Da die Wissenschaft diese Auswirkungen rasch immer besser versteht, ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der Nicht-CO2-Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage ihrer Bewertung dieser Auswirkungen bis zum eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Auswirkungen des Luftverkehrs vorlegen und ihr erforderlichenfalls einen Vorschlag dazu beifügen, wie am besten gegen diese Auswirkungen vorzugehen ist.
(53) In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren. Da Methan ein hohes Treibhauspotenzial aufweist und seine Verweildauer in der Atmosphäre relativ kurz ist, was mit starken kurz- und mittelfristigen Auswirkungen auf das Klima einhergeht, sollte die Kommission analysieren, welche Folgen die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen hat, die der Verminderung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen von Methanemissionen auf die Treibhausgasemissionen der Union dienen. Die Kommission sollte Optionen für Politiken prüfen, um für Methanemissionen umgehend eine Lösung zu finden, und einen strategischen Plan der Union für Methan als integralen Bestandteil der langfristigen Strategie der Union vorlegen.
(54) Um die Übereinstimmung zwischen den Politiken der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu wahren, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, u. a. zum Ambitionsniveau der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, zur anschließenden Umsetzung der Politiken und Maßnahmen der übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Politiken und Maßnahmen. Zwar sind Empfehlungen nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht verbindlich, aber die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen gleichwohl gebührend Rechnung tragen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie hierbei vorgegangen sind. Im Hinblick auf erneuerbare Energie ist die Bewertung durch die Kommission auf die objektiven Kriterien zu stützen. Eine etwaige Empfehlung der Kommission in Bezug auf den Entwurf eines nationalen Plans eines Mitgliedstaats sollte so rasch wie möglich abgegeben werden; dabei sollte die Kommission zum einen bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen sollte den betreffenden Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung tragen können, bevor sie ihren nationalen Plan fertigstellen, und keine Verzögerung beim nationalen Plan eines Mitgliedstaats droht.
(55) Der kosteneffiziente Einsatz erneuerbarer Energie ist eines der wichtigsten objektiven Kriterien für die Bewertung der Beiträge der Mitgliedstaaten. Die Kostenstruktur des Einsatzes erneuerbarer Energie ist komplex, und es bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Sie umfasst nicht nur die Kosten von Förderregelungen, sondern u. a. auch die Kosten der Netzanbindung von Anlagen, die Netzstabilitätsreserve, die Gewährleistung der Netzsicherheit und Kosten der Einhaltung umweltspezifischer Einschränkungen. Bei einem Vergleich der Mitgliedstaaten anhand dieses Kriteriums sollten daher alle mit dem Einsatz zusammenhängenden Kosten, unabhängig davon, ob sie von den Mitgliedstaaten, Endverbrauchern oder Projektträgern getragen werden, Berücksichtigung finden. Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie sollten auf einer Formel beruhen, die in dieser Verordnung festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet. So sollten bei der Bewertung der Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie die entsprechenden Anstrengungen der Mitgliedstaaten aufgezeigt werden, gleichzeitig aber die relevanten Gegebenheiten berücksichtigt werden, die sich auf den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie auswirken. In die Bewertung sollten Daten aus unabhängigen quantitativen oder qualitativen Datenquellen einfließen.
(56) Sollten die Ambitionen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt das insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030), so sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, damit diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und dem Ambitionsniveau der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union in Richtung dieser Ziele und Vorgaben nicht zu deren Verwirklichung ausreichen, so sollte die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen vorschlagen und auf Unionsebene von ihren Befugnissen Gebrauch machen, oder die Mitgliedstaaten sollten weitere Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Ferner sollten bei diesen Maßnahmen die frühzeitigen Anstrengungen berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels für erneuerbare Energie bis 2030 unternehmen, indem sie bis oder vor 2020 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreichen, der über ihrer verbindlichen nationalen Vorgabe liegt, oder indem sie frühzeitige Fortschritte in Richtung ihrer verbindlichen nationalen Ziele für 2020 erzielen oder bei der Verwirklichung ihres Beitrags zum verbindlichen Ziel der Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Im Bereich der erneuerbaren Energie kann es sich dabei auch um freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten eines von der Kommission verwalteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie handeln, die zur Unterstützung der kosteneffizientesten Projekte für erneuerbare Energie in der gesamten Union verwendet werden und damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, zu den niedrigsten möglichen Kosten zur Verwirklichung des Ziels der Union beizutragen. Die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen ab 2021 gelten und während des gesamten Zeitraums beibehalten werden. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
(57) Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [19] sollten als Ausgangspunkt ihres indikativen nationalen Zielpfads für den Zeitraum 2021-2030 gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt freiwillig, einen höheren Ausgangspunkt festzulegen. Darüber hinaus sollten sie für diesen Zeitraum einen verbindlichen Ausgangswert darstellen, der auch Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist. Demnach sollte in diesem Zeitraum der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geringer als ihr Anteil am Ausgangswert sein.
(58) Behält ein Mitgliedstaat seinen Ausgangswert, gemessen über einen Zeitraum von einem Jahr, nicht bei, so sollte er innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen treffen, um diese Lücke in seinem Ausgangsszenario zu schließen. Hat ein Mitgliedstaat bereits solche erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Lücke pflichtgemäß geschlossen, so sollte davon ausgegangen werden, dass er die verbindlichen Anforderungen seines Basisszenarios von dem Zeitpunkt an erfüllt, zu dem die entsprechende Lücke aufgetreten ist, und zwar sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(59) Damit eine angemessene Überwachung durchgeführt werden kann, die Mitgliedstaaten und die Kommission frühzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können und keine „Trittbrettfahrer“ auftreten, sollten die indikativen Zielpfade aller Mitgliedstaaten (und damit auch der indikative Zielpfad der Union) bis 2022, 2025 und 2027 wenigstens bestimmte Mindestprozentsätze des für 2030 vorgesehenen Gesamtanstiegs des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung erreichen. Die Erreichung dieser „Referenzwerte“ bis 2022, 2025 und 2027 wird von der Kommission unter anderem anhand der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewertet. Mitgliedstaaten, die unterhalb ihrer Referenzwerte liegen, sollten in ihrem nächsten Fortschrittsbericht erläutern, wie sie die Lücke zu schließen gedenken. Werden die indikativen Referenzwerte der Union nicht erreicht, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihre Referenzwerte nicht erreicht haben, diese Lücke schließen, indem sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
(60) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, stets aktuelle Informationen über ihre Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau vorzulegen. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzestmöglicher Zeit unter Verwendung statistischer und anderer Informationen vorzunehmen, zu denen gegebenenfalls weltraumgestützte Daten gehören, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [20] eingerichteten Copernicus-Programms und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.
(61) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 sollte auch künftig der jährliche Verpflichtungszyklus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [21] gelten. Diese Herangehensweise erfordert eine umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten, um die Einhaltung zu beurteilen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. Auf Unionsebene wird ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare benötigt, damit die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise zeitnah beurteilt werden kann.
(62) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion unter enger Einbeziehung des Europäischen Parlaments in Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Die Kommission sollte, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau, auch indem sie interne Ressourcen aus internen Kapazitäten für die Erstellung von Modellen mobilisiert und erforderlichenfalls externe Sachverständige hinzuzieht.
(63) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigt werden.
(64) Die Mitgliedstaaten sollten das „efficiency first-Prinzip“ anwenden, wonach sie im Vorfeld von Entscheidungen über Planung, Politiken und Investitionen im Energiebereich prüfen müssen, ob durch kosteneffiziente, technisch, wirtschaftlich und ökologisch tragfähige Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz die beabsichtigten Maßnahmen für Planung, Politiken und Investitionen ganz oder zum Teil ersetzt werden könnten, ohne die Erreichung der Ziele der entsprechenden Entscheidungen zu gefährden. Dazu gehört vor allem die Behandlung von Energieeffizienz als wesentliches Element und eine der wichtigsten Erwägungen bei künftigen Investitionsentscheidungen im Bereich der Energieinfrastruktur in der Union. Zu solchen kosteneffizienten Alternativen gehören Maßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie. Die Mitgliedstaaten sollten sich um die Verbreitung dieses Grundsatzes bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie in der Privatwirtschaft bemühen.
(65) Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm bei der Bewertung, Beobachtung und Berichterstattung unterstützen.
(66) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den allgemeinen Rahmen für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (Vorlage) zu ändern, um die Vorlage an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union anzupassen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben, Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und Register einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom über bessere Rechtsetzung [22] niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dabei sind erforderlichenfalls auch Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu berücksichtigen.
(67) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte, integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse, Jahresberichte über geschätzte Treibhausgasinventare, Treibhausgasinventare sowie verbuchte Emissionen und verbuchten Abbau von Treibhausgasen, den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, die nationalen Inventarsysteme, die Überprüfung der Inventare, das Unionssystem und die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, und die Berichterstattung über Treibhausgaspolitiken, -maßnahmen und -projektionen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 [23] ausgeübt werden.
(68) Um ihre Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung auszuüben, sollte die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch einen Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden, durch den der nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 93/389/EWG, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzte Ausschuss für Klimaänderung wiedereingesetzt wird, sowie durch einen Ausschuss für die Energieunion. Damit die Politikkohärenz gewahrt wird und möglichst große Synergieeffekte zwischen den Sektoren erzielt werden, sollten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sowohl Klima- als auch Energiesachverständige zu den Sitzungen der beiden Ausschüsse eingeladen werden.
(69) Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre überprüfen und erforderlichenfalls Änderungsvorschläge vorlegen, um ihre ordnungsgemäße Durchführung und die Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen. Bei diesen Überprüfungen sollten Entwicklungen berücksichtigt werden, und die Ergebnisse der globalen Bilanz im Rahmen des Übereinkommens von Paris sollten die Grundlage der Überprüfungen bilden.
(70) Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, die derzeit in sektorspezifischen Gesetzgebungsakten der Union in den Bereichen Energie und Klima enthalten sind, zusammengeführt, geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, um so die wichtigsten Bereiche der Planung, Berichterstattung und Überwachung zu straffen und zusammenzuführen. Die folgenden Gesetzgebungsakte sollten daher entsprechend geändert werden:
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [24],
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [25],
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [26],
Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [27],
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [28],
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [29]
Richtlinie 2009/119/EG des Rates [30],
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [31],
Richtlinie 2012/27/EU,
Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [32];
Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates [33]
(71) Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach dem sektorspezifischen Unionsrecht im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegenstehen.
(72) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollten vollständig in diese Verordnung eingehen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom aufgehoben werden. Damit jedoch die Entscheidung Nr. 406/2009/EG auch künftig im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 umgesetzt werden kann und bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kyoto-Protokolls weiter gesetzlich verankert sind, sollten bestimmte Vorschriften auch nach diesem Datum gültig bleiben.
(73) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderungsdokumentation: Die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2018 (ABl Nr. 328 S. 1) ist am 24.12.2018 in Kraft getreten. Sie ist geändert worden durch Art. 2 Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union v. (ABl Nr. LI 85 S. 66) ; Art. 13 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) v. (ABl Nr. L 243 S. 1).
Fundstelle(n):
JAAAJ-27171
1Amtl. Anm.: ABl C 246 v. , S. 34.
2Amtl. Anm.: ABl C 342 v. , S. 111.
3Amtl. Anm.: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates v. .
4Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl L 140 v. , S. 16).
5Amtl. Anm.: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl L 315 v. , S. 1).
6Amtl. Anm.: Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates v. über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl L 282 v. , S. 1).
7Amtl. Anm.: Entscheidung 2002/358/EG des Rates v. über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl L 130 v. , S. 1).
8Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl L 344 v. , S. 1).
9Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl L 165 v. , S. 13).
10Amtl. Anm.: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl L 275 v. , S. 32).
11Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl L 33 v. , S. 1).
12Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Energiestatistik (ABl L 304 v. , S. 1).
13Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl L 150 v. , S. 195)
14Amtl. Anm.: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl L 197 v. , S. 30).
15Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl L 115 v. , S. 39).
16Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl L 156 v. , S. 26).
17Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl L 156 v. , S. 1).
18Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 87 v. , S. 164).
19Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (siehe Seite 82 dieses Amtsblatts).
20Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl L 122 v. , S. 44).
21Amtl. Anm.: Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl L 140 v. , S. 136).
22Amtl. Anm.: ABl L 123 v. , S. 1.
23Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 v. , S. 13).
24Amtl. Anm.: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl L 164 v. , S. 3).
25Amtl. Anm.: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl L 350 v. , S. 58).
26Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl L 140 v. , S. 114);
27Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl L 200 v. , S. 31).
28Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl L 211 v. , S. 36).
29Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl L 211 v. , S. 94).
30Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/119/EG des Rates v. zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl L 265 v. , S. 9).
31Amtl. Anm.: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl L 153, v. , S. 13).
32Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl L 178 v. , S. 66).
33Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates v. zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl L 107 v. , S. 26).