Die entgeltliche Mitwirkung von Berufssportlern bei industriellen Werbeveranstaltungen ist regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit; zur Verwirkung von Steueransprüchen bei Untätigbleiben der Finanzbehörde
Leitsatz
Die wiederholte entgeltliche Mitwirkung eines bekannten früheren Berufssportlers bei industriellen Werbeveranstaltungen ist auch dann eine selbständig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige seine Leistungen nicht ausdrücklich anbietet, sondern die Firmen sich an ihn wenden, und wenn der Steuerpflichtige während dieser Veranstaltungen an bestimmte Programmabläufe gebunden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 182 SAAAA-91801
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