BFH  - VI R 14/22  Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 3a, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 370 Abs 1 Nr 2
Rechtsfrage
Wechsel von der Antragsveranlagung der Vorjahre hin zur Pflichtveranlagung in den nachfolgenden Jahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Die Steuerpflichtigen geben anders als in den Vorjahren hierzu keine Steuererklärungen ab. Erst nach Ablauf der Anlaufhemmung von 3 Jahren und der sich anschließenden regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (somit insgesamt 7 Jahre) wird das Finanzamt aufgrund einer vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten eDaten-Prüfliste in dieser Sache tätig.
Ist ein In-Unkenntnis-lassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte?
Eheleute; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Festsetzungsverjährung; Nachzahlung; Pflichtveranlagung; Steuerhinterziehung; Steuerklasse; Unkenntnis
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2023 S. 2145
  NAAAJ-26941