Corona | Zweitwohnungssteuer trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt während der Pandemie (OVG)
Nach einer vorläufigen rechtlichen
Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann für
rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt
und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre
2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre
Hauptwohnung an diesen Orten hatten.
Sachverhalt: Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens besitzt auf Sylt ein Grundstück und nutzt die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden.
Hierzu führt das OVG aus:
Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer setzt nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraus.
Diese Möglichkeit ist durch das in der Zeit vom bis zum in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.
Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handelt es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen ist.
Das Steuerrecht betrifft in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürfen steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen.
Die vorliegende Einschränkung ist schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.
Hinweis:
Der Senat hat die anderslautende Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).
Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. (RD)
Fundstelle(n):
HAAAJ-26904