Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Umstände
Leitsatz
1. Bei der Frage, ob sich die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 21 Abs. 1 Satz 2 AO
(in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung) bestimmt, handelt es sich um eine Frage der örtlichen und nicht der sachlichen
Zuständigkeit. Ein Verstoß hiergegen ist kein Nichtigkeitsgrund und führt nach § 127 AO nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen
Bescheide.
2. Die nur aus § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer vermittelt keinen Vorsteuerabzug.
3. Für die Auslegung der Begriffe „Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt” und „Betriebsstätte” im Sinne
des § 3a Abs. 2 UStG sind nicht die §§ 10 ff. AO, sondern die Art. 10 f. der Mehrwertsteuerverordnung und die dazu ergangene
höchstrichterliche Rechtsprechung heranzuziehen.
4. Macht der Antragsteller mit dem Vorsteuerabzug eine für ihn günstige Besteuerungsgrundlage geltend, trägt er die Darlegungs-
und Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Umstände (hier: die Ansässigkeit im Inland als
Anknüpfungspunkt für die in Deutschland bestehende Steuerpflicht seiner Eingangsumsätze). Eine danach verbliebene Unsicherheit
geht zu seinen Lasten.
Fundstelle(n): SAAAJ-26893
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.09.2022 - 7 V 7115/22
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