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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7201/19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, UStAE Abschn. 24.3 Abs. 5, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, MwStSystRL Art. 300

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder Regelsteuersatz: Aufforstungsleistungen auf Grundstücken des Leistenden und Gestattung der Angabe dieser Flächen als Ersatzaufforstungsflächen im Rahmen von den Auftraggebern von Behörden auferlegten Pflichten zur Ersatzaufforstung

Leitsatz

1. § 24 UStG muss EU-rechtskonform restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass darunter nur die in Art. 300 MwStSystRL genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen fallen.

2. Führt ein Land- und Forstwirt auf eigenen oder gepachteten Grundstücken entgeltlich eine Wiederaufforstung gegenüber Auftraggebern durch, die aufgrund einer Abholzung an anderer Stelle von einer Behörde zur Ersatzaufforstung nach bestimmten behördlichen Vorgaben (z. B. Verwendung bestimmter Pflanzen) verpflichtet worden sind, und dürfen die Auftraggeber diesen neu hergestellten Wald als Ersatzaufforstung gegenüber den Behörden angeben, so unterliegen die Aufforstungsleistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz. Leistungsinhalt ist die Erfüllung der von den Auftraggebern einzuhaltenden behördlichen Auflagen, nicht die Waldherstellung an sich. Insoweit ist unerheblich, dass es dem Land- und Forstwirt gerade auf die Herstellung von Wald auf seinen eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken ankommt, weil er diesen neu hergestellten Wald als seinen Wald nutzen will.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAJ-26892

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.08.2022 - 7 K 7201/19

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