Entlastung von der Kaffeesteuer: Aus- und Wiedereinfuhr zur Veredelung
des Produkts im EU-Ausland – Unionsrechtmäßigkeit des
Erfordernisses der Einholung eines Zusagescheins vor der Lieferung
Leitsatz
Wird versteuerter Kaffee, der zuvor zum Zweck der Veredelung des Produkts in das EU-Ausland ausgeführt worden ist, wiedereingeführt,
setzt eine Entlastung von der hierdurch entstandenen Kaffeesteuer die vorherige Erteilung einer Zusage durch das zuständige
Hauptzollamt voraus.
Gegen die Unionsrechtmäßigkeit des für die Entlastung von der Kaffeesteuer bestehenden Erfordernisses der Einholung eines
Zusagescheins des HZA vor der Lieferung bestehen weder unter dem Aspekt einer der Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
widersprechenden Formalität im grenzüberschreitenden Handelsverkehr noch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Doppelbesteuerung
Bedenken.
Fundstelle(n): IAAAJ-26879
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.04.2017 - 4 K 791/16 VK
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