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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 791/16 VK

Gesetze: KaffeeStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; KaffeeStG § 21 Abs. 2 1. Alt.; KaffeeStG § 21 Abs. 4 Nr. 3; KaffeeStV § 32 Abs. 1; KaffeeStV § 32 Abs. 2 Satz 1; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 3 Satz 2; AEUV Art. 110

Entlastung von der Kaffeesteuer: Aus- und Wiedereinfuhr zur Veredelung des Produkts im EU-Ausland – Unionsrechtmäßigkeit des Erfordernisses der Einholung eines Zusagescheins vor der Lieferung

Leitsatz

  1. Wird versteuerter Kaffee, der zuvor zum Zweck der Veredelung des Produkts in das EU-Ausland ausgeführt worden ist, wiedereingeführt, setzt eine Entlastung von der hierdurch entstandenen Kaffeesteuer die vorherige Erteilung einer Zusage durch das zuständige Hauptzollamt voraus.

  2. Gegen die Unionsrechtmäßigkeit des für die Entlastung von der Kaffeesteuer bestehenden Erfordernisses der Einholung eines Zusagescheins des HZA vor der Lieferung bestehen weder unter dem Aspekt einer der Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem widersprechenden Formalität im grenzüberschreitenden Handelsverkehr noch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Doppelbesteuerung Bedenken.

Fundstelle(n):
IAAAJ-26879

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.04.2017 - 4 K 791/16 VK

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