Verdecktes Eigenkapital bei einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz
1. Zinsen für ein Darlehen, das die Trägerkörperschaft dem Betrieb gewerblicher Art gewährt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit das Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art wegen des gewährten Darlehens nicht einen bestimmten Vomhundertsatz des Aktivvermögens erreicht.
2. Der Vomhundertsatz bestimmt sich nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum.
3. Das Aktivvermögen ist für die Berechnung um die Baukostenzuschüsse zu kürzen.
4. Von der Trägerkörperschaft gewährte unverzinsliche Darlehen sind für die Berechnung als Eigenkapital anzusetzen.
5. Stille Reserven sind für die Berechnung weder beim Aktivvermögen noch beim Eigenkapital zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 147 HAAAA-91793
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