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Bilanzierung | Rücklage nach § 6b EStG bei Veräußerung eines KG-Anteils
Ein Mitunternehmer kann bei der Veräußerung seines KG-Anteils eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG für seinen Veräußerungsgewinn bilden, soweit zum KG-Vermögen begünstigte Wirtschaftsgüter i. S. von § 6b Abs. 1 EStG gehören.S. 1129
Die spätere Auflösung der Rücklage führt zu nachträglichen gewerblichen Einkünften i. S. von § 24 Nr. 2 EStG, für die keine Steuerermäßigung nach §§ 16, 34 EStG gewährt wird. Über diese Gewinnerhöhung entscheidet das für den ausgeschiedenen Mitunternehmer zuständige Einkommensteuerfinanzamt, da es für den nunmehr ausgeschiedenen Gesellschafter eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht mehr gibt.
Der [i]Bei Ausscheiden wurde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet Kläger veräußerte zum seinen Mitunternehmeranteil an der A-KG; im Vermögen der KG befanden sich Wirtschaftsgüter i. S. von § 6b Abs. 1 EStG. Die A-KG bildete für den Kläger in ihrer Gesamthandsbilanz eine Rücklag...