BGH Beschluss v. - IV ZR 223/21

Instanzenzug: Az: IV ZR 223/21 Urteilvorgehend OLG Bamberg Az: 1 U 493/20 Beschlussvorgehend LG Bamberg Az: 41 O 123/20 Ver

Gründe

1Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2Entgegen der Auffassung des Klägers war das Instanzvorbringen zu seinem Gesundheitszustand, auf das er mit seiner Anhörungsrüge verweist, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

3Die maßgeblichen Tatsachen zum Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es hat in seinem Hinweisbeschluss vom , auf den der Zurückweisungsbeschluss vom für die Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, festgestellt, es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben. Weiter hat das Berufungsgericht dort als unstreitige Tatsache dargestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße beeinträchtigten, dass er zu mindestens 50 % außerstande gewesen wäre, seinen bisherigen Beruf auszuüben.

4Diese tatbestandlichen Feststellungen erbringen nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Zum Tatbestand zählen alle in den Gründen einer Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr.; vgl. , ZIP 2016, 1890 Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist § 314 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Endentscheidungen (entsprechend) anwendbar, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (vgl. , BGHZ 228, 338 Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hat weder in seiner Stellungnahme vom zum Hinweisbeschluss Einwände gegen diese Feststellungen erhoben noch hat er nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses versucht, die Feststellung in der Berufungsentscheidung in der erforderlichen Weise durch ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beseitigen.

5Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll des Landgerichts entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO), da es sich um das Protokoll der Vorinstanz handelt. Im Übrigen stehen die mündlichen Angaben des Klägers vor dem Landgericht, auf die er mit der Anhörungsrüge verweist, auch nicht im ausdrücklichen oder doch unzweideutigen Widerspruch (vgl. , NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8) zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dem Rügevortrag zufolge habe der Kläger erklärt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, dass der Kläger nach dem wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben und ein damit verbundener Raubbau an seiner Gesundheit nicht vorgetragen sei. Für den davorliegenden Zeitraum ab November 2018 hat es Feststellungen zu den Untersuchungen zur Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers, der in dieser Zeit attestierten Arbeitsunfähigkeit und einem ärztlichen "Fahrverbot" getroffen.

6Im Übrigen hatte bereits das Landgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an einer eindeutigen Aussage dazu fehle, ob sich der Kläger ab dem trotz Vollzeittätigkeit weiter als berufsunfähig im Umfang von mindestens 50 % ansehe. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit und die jetzige Tätigkeitsausübung treffe. Im Urteil des Landgerichts wurde die vollschichtige Tätigkeit des Klägers ab dem und das Fehlen gesundheitlicher Einschränkungen sodann als unstreitig behandelt, und auch ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:191022BIVZR223.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-26567