Instanzenzug: LG Zwickau Az: 2 KLs 120 Js 564/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil verurteilt. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger am ausweislich des per Telefax am dem Landgericht übermittelten Empfangsbekenntnisses zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger die Revision am begründet hatte, hat das Landgericht das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte und beantragt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
2Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Maßgeblich für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist war gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO der Tag der Urteilszustellung, mithin der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger als Zustellungsadressat das Dokument empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2016, § 37 Rn. 42). Dies war hier der , wie sich aus den unzweideutigen Angaben im Empfangsbekenntnis ergibt, gegen dessen Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (…). Dass die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erst am veranlasst wurde, lässt die vorangegangene Entgegennahme unberührt. Mit Ablauf des (einem Freitag) war die Revisionsbegründungsfrist somit verstrichen."
3Dem schließt sich der Senat an.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:181022B3STR292.22.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-26564